Das Finanzgericht Düsseldorf beschäftigte sich mit der Frage, wie weit der Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks im Erbschaftsteuergesetz auszulegen ist. Die Klägerin hatte als Ehefrau des verstorbenen Erblassers dessen Eigentum an dem von ihm bewohnten und mit einem Einfamilienhaus, einem Schwimmbad sowie einer Doppelgarage bebauten Grundstück geerbt. Das Grundstück war im Grundbuch eingetragen. Der Erblasser war ferner Eigentümer eines weiteren unbebauten Grundstücks, welches die Klägerin ebenfalls erbte. Dieses Grundstück grenzte an das andere Grundstück. Dem Erblasser war eine Baugenehmigung für die Errichtung einer einheitlichen Grundstückseinfriedung auf beiden Grundstücken erteilt worden. Die Klägerin nutzt die beiden Grundstücke weiter zu eigenen Wohnzwecken.
Das Finanzamt berücksichtigte die Steuerbefreiung nur für das erste Grundstück. Bei dem zweiten Grundstück handele es sich um eine selbständige wirtschaftliche Einheit, die nicht bebaut sei.
Das Gericht hielt diese Auffassung für richtig. Nach dem Erbschaftsteuergesetz bleibe u. a. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück durch den überlebenden Ehegatten steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim).
Die Klägerin könne die Steuerbefreiung nicht für das unbebaute Grundstück in Anspruch nehmen, da es sich hierbei nicht um ein mit einem Familienheim bebautes Grundstück handele. Die Steuerbefreiung knüpfe an den Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks an und nicht an denjenigen der wirtschaftlichen Einheit.
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