Geklagt hatte ein als gemeinnützig anerkannter Verein. Er verfolgte satzungsgemäß den Zweck, der Jugend Bildung und Kulturgut in lebendiger Beziehung zur sozialen und wirtschaftlichen Wirklichkeit zu vermitteln. Die Jugend soll durch die Vermittlung gesellschaftlicher Normen und Werte befähigt werden, sich im Dienste der Gemeinschaft, in Familie und Beruf, in Volk und Staat zu bewähren. Der Kläger ist bestrebt, diese Ziele durch das Familienprinzip zu realisieren. In Umsetzung dieser Ziele brachte der Kläger Jugend liche in Familien und in von ihm unterhaltenen und betreuten Wohngruppen unter. Die in den Wohngruppen lebenden Jugendlichen leisteten in der vom Kläger betriebenen Kfz-Werkstatt Praktika ab und führten dabei unter Aufsicht von Kfz-Meistern u. a. Reparaturarbeiten an Kfz aus.
Das Finanzgericht Münster entschied, dass Kfz-Reparaturdienstleistungen und die Lieferung von Kfz-Ersatzteilen dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Es seien hier keine Teilmärkte innerhalb des Wettbewerbs der Kfz-Werkstätten ersichtlich, für die ein anderer als der Regelsteuersatz gelte. Der Steuerpflichtige trete daher in unmittelbaren Wettbewerb zu mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer und dies unabhängig davon, welcher Marktumfang (lokal, deutschland- oder EU-weit) zugrunde gelegt werde.
Die Erbringung von Kfz-Reparaturdienstleistungen gegenüber an der Kinder- und Jugenderziehung unbeteiligten Dritten sei keine Leistung im Bereich der sozialen Sicherheit. Dies könnten allenfalls Leistungen gegenüber den in der Kfz-Werkstatt tätigen Jugendlichen sein, für die die Betreuer respektive der Kläger für die Betreuer ein Entgelt bzw. Zuschüsse von staatlichen Einrichtungen, wie z. B. Sozialversicherungsträgern, erhalten. Die Kfz-Reparaturdienstleistungen gegenüber Dritten, die sich in nichts von den dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungen anderer Kfz-Reparaturwerkstätten unterscheiden, sind keine hiernach begünstigten Leistungen. Durch diese Leistungen verwirklicht der Kläger nicht unmittelbar seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst.
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