News!

Steuerberater Kusch

Kein Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw durch nachträglich erstellte Unterlagen

10. Oktober 2019 | Arbeitgeber & Arbeitnehmer, Unternehmer

In den Streitjahren 2009 und 2013 bildete der als Rechtsanwalt tätige Kläger für die geplante Anschaffung von Pkw Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG. Innerhalb der Reinvestitionsfristen schaffte er jeweils gebrauchte Audi Q5 an. Wegen fehlender Fahrtenbücher ermittelte er die Privatnutzung nach der 1 %-Methode. Das Finanzamt ging aus diesem Grund nicht von einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge aus und versagte die Investitionsabzugsbeträge. Daraufhin reichte der Kläger zum Nachweis der betrieblichen Fahrten Aufstellungen seiner betrieblichen Fahrten ein, die eine Mitarbeiterin anhand der Terminkalender nachträglich erstellt hatte. Die gesamten Laufleistungen der Fahrzeuge errechnete er anhand von Händler- bzw. Werkstattrechnungen sowie einem Foto des Tachostandes.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Der Kläger habe eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge nicht nachgewiesen, denn die eingereichten Aufstellungen genügen nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Selbst wenn man der Auffassung folge, dass dieser Nachweis auch durch andere Unterlagen erbracht werden könne, sei dieser nicht gelungen.

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Interesse geweckt?

7
3. Juli 2024
Silvia

Silvia unsere Praktikantin

Allgemei

Herzlich Willkommen, Silvia!Wir freuen uns sehr, Silvia als Praktikantin in unserem begrüßen zu dürfen! In den nächsten zwei Monaten wird Silvia uns tatkräftig unterstützen und wertvolle Einblicke in die spannende Welt der Steuerberatung gewinnen. Wir sind gespannt...

3. Juli 2024
7
3. Juli 2024
AdobeStock 276335217 scaled e1718114680706

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Einkommensteuer

Wie Arbeiten im Garten steuerlich abgerechnet werden können. Private Haushalte können die Kosten für Handwerker, Haushaltshilfen, Gärtner usw. mit 20 % der anfallenden Lohnkosten von der tariflichen Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt gewährt diesen Steuerbonus...

3. Juli 2024

News abonnieren?

Sprechen Sie uns an!

Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie bei einer frischen Tasse Kaffee

×