In den Streitjahren 2009 und 2013 bildete der als Rechtsanwalt tätige Kläger für die geplante Anschaffung von Pkw Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG. Innerhalb der Reinvestitionsfristen schaffte er jeweils gebrauchte Audi Q5 an. Wegen fehlender Fahrtenbücher ermittelte er die Privatnutzung nach der 1 %-Methode. Das Finanzamt ging aus diesem Grund nicht von einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge aus und versagte die Investitionsabzugsbeträge. Daraufhin reichte der Kläger zum Nachweis der betrieblichen Fahrten Aufstellungen seiner betrieblichen Fahrten ein, die eine Mitarbeiterin anhand der Terminkalender nachträglich erstellt hatte. Die gesamten Laufleistungen der Fahrzeuge errechnete er anhand von Händler- bzw. Werkstattrechnungen sowie einem Foto des Tachostandes.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Der Kläger habe eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge nicht nachgewiesen, denn die eingereichten Aufstellungen genügen nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Selbst wenn man der Auffassung folge, dass dieser Nachweis auch durch andere Unterlagen erbracht werden könne, sei dieser nicht gelungen.
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