Neben dem Bewegungsprofil müssen die Fahrtanlässe ebenfalls zeitnah erfasst werden. Eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, könne nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt werden.
Bei einem vorgelegten Fahrtenbuch bestand die Möglichkeit, die Angaben noch nach Monaten abzuspeichern. Dies löst kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch aus, so die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen. Werde ein elektronisches Fahrtenbuch eingesetzt, solle unbedingt darauf geachtet werden, dass sich aus den Datenbeständen die Abspeicherungstage nachvollziehbar ergeben.
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