News!

Steuerberater Kusch

Schadensersatz ist kein Arbeitslohn

14. Januar 2019 | Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer führte für seinen Dienstwagen ein Fahrtenbuch, das vom Finanzamt als nicht ordnungsgemäß verworfen wurde. Die in der Folge zu Recht angewendete 1 %‑Regelung führte zu einer höheren Steuer, als sie bei der Anerkennung des Fahrtenbuchs entstanden wäre. Trotz eines Mitverschuldens des Arbeitnehmers erkannte die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers an, dem sie im Vergleichsweg nachkam. Das Finanzamt behandelte die Zahlung als Arbeitslohn und unterwarf sie der Einkommensteuer.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Schaden ersetzt, den dieser infolge einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers tatsächlich erlitten hat. Das ist bei einer vom Arbeitgeber verursachten überhöhten Einkommensteuerfestsetzung beim Arbeitnehmer der Fall. Der in diesem Zusammenhang geleistete Schadensersatz dient dem Ausgleich einer Vermögenseinbuße, die nicht in der Erwerbs-, sondern in der Privatsphäre eingetreten ist. Der Arbeitnehmer muss die Pflichtverletzung und die dadurch verursachte Erhöhung der Einkommensteuer im Zweifel nachweisen. Er muss auch darlegen, dass die Ersatzleistung dem Ausgleich des Schadens diente.

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Interesse geweckt?

7
12. Mai 2025
AdobeStock 74363055

Ausgliederung von Unternehmen: Grunderwerbsteuer

Unternehmer

Wenn Sie ein Unternehmen gründen, müssen Sie für dieses eine Rechtsform wählen. Die Wahl der Rechtsform hat dann Konsequenzen beispielsweise für die Haftung oder die Besteuerung. Diese Entscheidung muss jedoch nicht in Stein gemeißelt sein. Veränderungen können...

12. Mai 2025
7
3. Mai 2025
Anzahlungen beim Hausbau

Anzahlungen beim Hausbau

Unternehmer

Das Finanzgericht Köln (FG) hat entgegen der Auffassung des Finanzamts entschieden, dass die Umsatzsteuer auf Anzahlungen beim Hausbau bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Zahlung eingegangen ist. Eine nachträgliche Berücksichtigung in...

3. Mai 2025

News abonnieren?

Sprechen Sie uns an!

Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie bei einer frischen Tasse Kaffee

×