Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 16.05.2024 die Frage untersucht, inwieweit einem Vorsteuererstattungsantrag stattgegeben werden muss, wenn der Steuerpflichtige die angeforderten Unterlagen erst nach Ablauf der in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) vorgesehenen Monatsfrist nachreicht. Ein Unternehmen mit Sitz in der Slowakei führte Montage- und Installationsarbeiten in einem Kraftwerk in Ungarn durch. Im Rahmen des Vorsteuererstattungsverfahrens beantragte es die Erstattung ihm in Rechnung gestellter ungarischer Vorsteuer. Hieraufhin forderte die ungarische Steuerbehörde die Einreichung einer Reihe von Unterlagen innerhalb eines Monats an. Da diese aber erst zweieinhalb
Monate später eingereicht wurden, stellte die Steuerbehörde das Verfahren zur Erstattung ein.
Trotz eines Einspruchs und der nachgereichten Unterlagen bestätigte die zweitinstanzliche Steuerbehörde die erstinstanzliche Entscheidung und verwies auf eine nationale Vorschrift, welche die Vorlage neuer Beweise im Einspruchsverfahren untersagt. Daraufhin erhob das Unternehmen Klage. Der EuGH betonte, dass das Recht auf Vorsteuerabzug ein Grundprinzip des gemeinsamen
Mehrwertsteuersystems darstellt und grundsätzlich zu gewähren ist, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind. Mitgliedstaaten können zwar Informationen und Unterlagen anfordern, wenn sie nicht über alle relevanten Informationen verfügen. Diese Informationen sind gemäß der MwStSystRL innerhalb eines Monats ab Erhalt der Anfrage zu übermitteln. Diese Monatsfrist stellt jedoch keine Ausschlussfrist dar. Im Besprechungsfall wurden die angeforderten Unterlagen erst im Rahmen des Einspruchs vorgelegt. Die nationale Vorschrift, die die Berücksichtigung neuer Informationen im Einspruchsverfahren untersagt, widerspricht dem Unionsrecht. Diese Vorschrift verhindert systematisch den Vorsteuerabzug, auch wenn alle materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Da die Monatsfrist keine Fallfrist ist, kann der Antrag auf Vorsteuererstattung nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die Unterlagen nach Ablauf der Monatsfrist eingereicht wurden, sofern dadurch die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nachgewiesen werden.
Hinweis: Zudem widerspricht die beanstandete nationale Regelung dem „Grundsatz der guten Verwaltung“, der eine sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte durch die Verwaltungsbehörde verlangt.
Quelle: EuGH, Urt. v. 16.05.2024 – C-746/22
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