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Steuerberater Kusch

Nachweis- und Aufzeichnungspflichten

13. September 2024 | Unternehmer

Wenn Sie Geschäftskunden bewirten, können Sie die Aufwendungen nicht zu 100 % steuerlich geltend machen. Der Betriebsausgabenabzug ist auf 70 % begrenzt. Buchführungsprogramme haben hierfür extra Konten, bei denen vom Gesamtbetrag nur 70 % steuerlich berücksichtigt werden. Nehmen auch Arbeitnehmer an der Veranstaltung teil, so sind die Aufwendungen ebenfalls aufzuteilen. Auf jeden Fall sind bestimmte Nachweis- und Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug vorlagen.

Die Klägerin ist in der Immobilienbranche tätig. Zu Marketing- und Akquisezwecken führte sie in den Streitjahren mehrere Netzwerkveranstaltungen durch, bei denen für das Catering provisorische Tresen aufgebaut wurden. An diesen konnten die Gäste sich Speisen „in die Hand“ und Getränke abholen. Gäste waren Kunden und potentielle Kunden sowie die Geschäftsführer und Mitarbeiter der Klägerin. Die jeweiligen Veranstaltungen dauerten ca. vier Stunden. Es gab kein gesondertes Unterhaltungsprogramm.

Die Klägerin zeichnete die Cateringkosten nicht einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben auf. Nach Ansicht des Finanzamts handelte es sich jedoch um Bewirtungskosten, die getrennt aufzuzeichnen sind. Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Cateringkosten können als Bewirtungsaufwendungen nur abgezogen werden, wenn die Nachweis- und Aufzeichnungspflichten erfüllt sind. Dies war im Streitfall nicht gegeben. Unzweifelhaft erfolgte die Bewirtung aus einem geschäftlichen Anlass im Rahmen einer betrieblichen Veranlassung. Dieser geschäftliche Anlass ist auch gegeben, wenn auch Arbeitnehmer an der Veranstaltung teilnehmen. Denn nur wenn ausschließlich Arbeitnehmer an der Veranstaltung teilnehmen, liegt kein geschäftlicher Anlass vor, sondern eine betriebliche Veranstaltung. Diese unterliegt dann nicht der Abzugsbeschränkung.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.10.2023 – 6 K 6089/20
Fundstelle: www.gesetze.berlin.de

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