Wenn man einen Gewerbebetrieb unterhält, muss man für diesen auch Gewerbesteuer zahlen. Zwar gibt es einen Freibetrag, dieser gilt jedoch nur für Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Für Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen besteht auf Antrag die Möglichkeit, dass der Gewerbeertrag, der auf die Grundstücksüberlassung entfällt, von der Gewerbesteuer freigestellt wird. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform. Allerdings sind hierfür bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
Das Finanzgericht Köln (FG) musste entscheiden, ob bei Erfüllung der Voraussetzungen auch Sachverhalte im Ausland zu berücksichtigen sind. Die Klägerin, die in der türkischen Rechtsform einer “Anonim Sirket” gegründete A-Gesellschaft, hat ihren Sitz in der Türkei. Dort ist sie im Wohn-, Anlagen-, Straßen- und Brückenbau tätig. Im Jahr 2015 erwarb die Gesellschaft ein Wohn- und Geschäftshaus in Deutschland, das teils vermietet, teils selbst genutzt wurde. In 2016 erwarb sie zwei weitere Objekte, die fremdvermietet wurden. Für die inländischen Einkünfte machte sie die erweiterte Grundstückskürzung geltend. Dieser Antrag wurde jedoch vom Finanzamt aufgrund der im Ausland ausgeübten Tätigkeiten abgelehnt.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die A-Gesellschaft konnte im vorliegenden Fall lediglich die einfache Gewerbesteuerkürzung in Anspruch nehmen. Die erweiterte Kürzung können nur Unternehmen beantragen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen und nur kraft Rechtsform bzw. gewerblicher Prägung gewerbesteuerpflichtig sind. Durch die teilweise Nutzung des ersten Objekts unterhielt die A-Gesellschaft eine Betriebsstätte in Deutschland. Die A-Gesellschaft ist auch mit einer Kapitalgesellschaft vergleichbar. Zwar verwaltet sie in Deutschland nur eigenen Grundbesitz, jedoch ist sie in der Türkei noch auf anderem Gebiet tätig.
Nach Ansicht des FG ist daher nicht nur auf die im Inland ausgeübte Tätigkeit abzustellen, sondern darauf, dass die Gesellschaft insgesamt keine kürzungsschädlichen Tätigkeiten ausübt. Somit ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung aufgrund der Tätigkeit im Ausland zu verwehren.
Quelle: FG Köln, Urt. v. 17.01.2024 – 13 K 843/20, Rev. (BFH: XI R 7/24)
Fundstelle: www.justiz.nrw.de
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