News!

Steuerberater Kusch

Pferdezuchtbetrieb – kein Durchschnittsteuersatz

17. Juni 2024 | Unternehmer, Umsatzsteuer

Pferdezucht

Ein Landwirt hat keinen Anspruch auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für im Rahmen einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken erbrachte Dienstleistungen, wenn die Pferde nicht für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Das entschied das Finanzgericht Münster (FG).

Der Kläger unterhielt einen reinen Zucht- und Aufzuchtbetrieb. Reitunterricht und Dienstleistungen für Hobby-Pferdehalter, die über den Zuchtbetrieb hinausgingen, wurden zuletzt nicht mehr angeboten. Bis September 2018 unterwarf der Kläger die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung dem Regelsteuersatz von 19 %. Ab Oktober 2018, nach Umstellung der Tätigkeit auf einen reinen Zucht- und Aufzuchtbetrieb, unterwarf er die Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde festgestellt, dass es sich bei den Pferdebesitzern nur in einem Fall um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelte. Die übrigen Pferde seien von Nichtlandwirten eingestellt worden und dienten Freizeitzwecken. Die Einnahmen und Ausgaben seien daher auf die regelbesteuerte Pensionstierhaltung und auf der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegende Umsätze aufzuteilen.

Die hiergegen eingereichte Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des FG fallen die Umsätze im Rahmen der Pferdepension zu Zuchtzwecken weder unter die Durchschnittssatzbesteuerung noch sind sie umsatzsteuerfrei. Bei den erbrachten Leistungen im Rahmen der Pferdepension zu Zuchtzwecken handele es sich nicht um die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen. Denn erst die Betrachtung der Verwendung des Zuchtergebnisses, also der neugezüchteten Pferde, gebe den Ausschlag, ob es sich um eine landwirtschaftliche Dienstleistung handele.

Mit der Pensionspferdehaltung werde eine einheitliche sonstige Leistung ausgeführt, deren Schwerpunkt im Übrigen nicht in der Vermietung eines Grundstücks liege. Daher sei die Steuerbefreiung ausgeschlossen. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz finde ebenfalls keine Anwendung. Unter den Begriff der Viehzucht und Viehhaltung falle eine landwirtschaftliche Dienstleistung nur dann, wenn diese normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitrage. Hieran fehle es im Streitfall. Auch die Bereitstellung der Futtermittel unterliege nicht dem ermäßigten Steuersatz. Aufgrund der Einheitlichkeit der erbrachten Leistung „Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken“ sei auch für alle darin enthaltenen Leistungsaspekte (z.B. die Futtermittelgestellung) der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden.

Quelle: FG Münster, Urt. v. 11.12.2023 – 15 K 1787/20 U

Fundstelle: www.justiz.nrw.de

Foto Adobe Stock  Mark J. Barrett

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Interesse geweckt?

7
9. Februar 2025
AdobeStock 571988104

Standplatzvermietung auf Automobilmärkten

Unternehmer

Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob die Vermietung von Standplätzen auf Automärkten, die dem Anbieten von Kfz zum Verkauf dienen, umsatzsteuerfrei ist. Die Entscheidung klärte die Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen...

9. Februar 2025
7
7. Februar 2025
AdobeStock 56636489

Die 1% Versteuerung von Dienstwagen

Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sogenannte 1% Versteuerung Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen, können sie diese Zuzahlung häufig von ihrem...

7. Februar 2025
7
5. Februar 2025
240606 Partnerlabel silber

Sie arbeiten mit sevdesk?

Unternehmer

Sie erstellen Ihre Buchführung mit sevdesk, aber Sie wissen nicht, wer Ihnen daraus eine Jahresabschluß erstellt?Wir sind Silber Partner von Sevdesk und übernehmen gerne diese Aufgabe für Sie. Wir erstellen Ihren Jahresabschluss auf Basis der sevdesk-Daten und...

5. Februar 2025

News abonnieren?

Sprechen Sie uns an!

Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie bei einer frischen Tasse Kaffee

×