Verfügt das selbstgenutzte Einfamilienhaus über ein großes Gartengrundstück, kann es angesichts der stark gestiegenen Grundstückspreise der vergangenen Jahre sehr lukrativ sein, eine unbebaute Teilfläche abzutrennen und durch Veräußerung zu Geld zu machen. Wer meint, den erzielten Erlös aufgrund der vorherigen Selbstnutzung steuerfrei einnehmen zu können, ist allerdings auf dem Holzweg: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der Verkauf einer unbebauten Teilfläche eines selbstbewohnten Einfamilienhauses beim Verkauf binnen Zehnjahresfrist ein privates Veräußerungsgeschäft auslöst.
Hinweis: Grundstücke können innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden, wenn eine vorherige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken stattgefunden hat.
Geklagt hatten Eheleute aus Niedersachsen, die 2014 ein Wohnhaus mit einem 3.863 qm großen Garten erworben und bezogen hatten. Fünf Jahre später teilten sie das weitläufige Grundstück und veräußerten eine 1.000 qm große Teilfläche, die am Ende ihres Gartens lag. Das Finanzamt besteuerte einen privaten Veräußerungsgewinn, wogegen die Eheleute vor den BFH zogen und geltend machten, dass der Verkauf aufgrund der früheren Selbstnutzung nicht besteuert werden dürfe.
Der BFH bestätigte jedoch den Steuerzugriff und stellte zunächst fest, dass zwischen dem ursprünglich angeschafften Flurstück und der veräußerten Teilfläche eine wirtschaftliche Teilidentität bestanden habe, was Grundlage für die Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts sei. Der Verkauf der Teilfläche konnte nicht aufgrund früherer eigener Wohnnutzung steuerfrei bleiben. Begrifflich kann nur das Wohngebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Zwar darf auch der Grund und Boden des Gebäudes unter die Selbstnutzung gefasst werden – allerdings nur, wenn zwischen ihm und dem Gebäude ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang bestanden hat. Dieser Zusammenhang war im vorliegenden Fall durch die Grundstücksteilung, mit der die Veräußerungsabsicht zu Tage getreten war, verdrängt worden.
Quelle: BFH, Urt. v. 26.09.2023 – IX R 14/22
Fundstelle: www.bundesfinanzhof.de
Foto Adobe Stock Francesco Scatena
0 Kommentare