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Steuerberater Kusch

Lohnsteuer-Außenprüfungen

29. April 2024 | Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Wird ein Arbeitgeber vom Finanzamt einer Lohnsteuer-Außenprüfung unterzogen, wird bei ihm die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer in den Fokus genommen. Nach einer neuen Statistik der obersten Finanzbehörden der Länder wurde von Lohnsteuer-Außenprüfern im Jahr 2022 bundesweit ein Mehrergebnis von insgesamt 689,2 Mio. EUR erzielt. Dabei wurden insgesamt 68.567 öffentliche und private Arbeitgeber geprüft – bei insgesamt 2.597.200 Arbeitgebern in Deutschland ergibt dies eine Prüfungsquote von 2,64 %.


In das Mehrergebnis fließen auch die Ergebnisse von Lohnsteuer-Nachschauen ein. Diese sind keine Außenprüfungen im Sinne der Abgabenordnung, so dass das Finanzamt für sie keine Prüfungsanordnung erlassen muss; auch einer Schlussbesprechung und eines Prüfungsberichts bedarf es bei Nachschauen nicht. Die Finanzämter können ohne Ankündigung mit einer Lohnsteuer-Nachschau beginnen und dabei Grundstücke und Räume der gewerblich oder beruflich tätigen Person betreten.

Wohnräume dürfen bei der Nachschau jedoch nur in Ausnahmefällen aufgesucht werden. Die Ämter können zudem ohne Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung übergehen, müssen den Geprüften dann aber schriftlich darüber in Kenntnis setzen. Dieser Übergang erfolgt beispielsweise, wenn das Amt bei der Nachschau erhebliche Fehler beim Lohnsteuerabzug feststellt.


Quelle: BMF, Mitteilung v. 24.01.2024
Fundstelle: www.bundesfinanzministerium.de

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