Das Bundesfinanzministerium äußert sich mit Schreiben vom 23.01.2024 zur umsatzsteuerlichen Behandlung eines Entgelts von dritter Seite bei Zahlung eines Gerätebonus durch ein Mobilfunkunternehmen für die Abgabe eines Endgeräts durch den Vermittler eines Mobilfunkvertrags.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang angepasst. Liefert der Vermittler eines Mobilfunkvertrags im eigenen Namen an den Kunden ein Mobilfunkgerät und gewährt das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler vertragsgemäß eine von der Abgabe des Mobilfunkgeräts abhängige Provision, handelt es sich bei dieser Provision nicht um ein Entgelt für die Vermittlungsleistung an das Mobilfunkunternehmen, sondern um ein von einem Dritten gezahltes Entgelt für die Lieferung des Mobilfunkgeräts. Dies gilt unabhängig von der Höhe einer vom Kunden zu leistenden Zuzahlung.
Wird zwischen dem Mobilfunkunternehmen und dem Vermittler ein Vertrag geschlossen, nach dem das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler eine (Abschluss-)Provision unabhängig von der Abgabe eines Mobilfunkgeräts (vertragliche Entkopplung) an den Endkunden zahlt, stellt die Provision insgesamt Entgelt für die Vermittlungsleistung dar, so die Finanzverwaltung nun ergänzend.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Quelle: BMF-Schreiben v. 23.01.2024 – III C 2 – S 7200/19/10003 :019
Fundstelle: www.bundesfinanzministerium.de
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