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Steuerberater Kusch

Ort der sonstigen Leistung bei Schadensregulierung

15. April 2024 | Unternehmer, Umsatzsteuer

In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zum Ort der sonstigen Leistung bei Schadensregulierung Stellung genommen. Es bezieht sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2022 und hat in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert.


Der EuGH hatte seinerzeit Ausführungen zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung gemacht, die § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 Umsatzsteuergesetz betreffen. Danach gehören die von Drittgesellschaften im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen der Schadensregulierung nicht zu den in Artikel 59 Buchst. c der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie genannten Dienstleistungen.

Das BMF fügt daher in Abschnitt 3a Abs. 9 UStAE einen neuen Satz ein. Darin wird klargestellt, dass keine reine Beratungsleistung vorliegt, wenn eine Dienstleistung die Ausübung einer Entscheidungsbefugnis voraussetzt (z.B. in Bezug auf die Gewährung oder Ablehnung einer Entschädigung, wie im Fall der Schadensregulierung). Zudem wird in den Abschnitt 3a UStAE ein neuer Absatz 14a eingefügt. Dieser stellt klar, dass zu den ähnlichen Leistungen anderer Unternehmer solche Leistungen gehören, die irgendeiner der genannten Tätigkeiten – gesondert betrachtet – ähnlich sind. Das ist dann der Fall, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienen.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.


Quelle: BMF-Schreiben v. 04.01.2024 – III C 3 – S 7117-f/21/10001 :001

https://www.bundesfinanzministerium.de

Foto Adobe Stock Andrey Popov

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