Seit einigen Jahren werden dem Finanzamt zahlreiche Daten zu Ihren Einnahmen und Ausgaben elektronisch übermittelt. Unter anderem sind dies Informationen zum Gehalt oder zur Krankenversicherung. In der Regel übernimmt das Finanzamt diese Daten unverändert.
Aber was ist, wenn es bewusst von den übermittelten Werten abweicht? Kann es dann später wieder auf die ursprünglich übermittelten Daten zurückgreifen? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden. Der Kläger erhielt im Jahr 2018 eine Abfindung in Höhe von 9.000 EUR. Diese war in der durch den Arbeitgeber dem Finanzamt elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigung als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns enthalten. In der Einkommensteuererklärung hatte der Kläger die Abfindung zwar zutreffend erfasst, aber einen um 9.000 EUR gekürzten Bruttoarbeitslohn erklärt.
Nach einer Überprüfung der Voraussetzungen einer ermäßigten Besteuerung der Abfindung berücksichtigte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid den (erklärungsgemäß) gekürzten Bruttoarbeitslohn. Den Hinweis des Risikomanagementsystems, die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wichen von den erklärten Werten ab, zeichnete die Sachbearbeiterin als geprüft ab. Im Mai 2021 wurde das Finanzamt verwaltungsintern darauf hingewiesen, dass durch die bisherige Veranlagung die Abfindung der Steuer entzogen worden sei.
Daraufhin wurde ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 2018 erlassen. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war unbegründet. Zwar gehört eine Abfindung zu den außerordentlichen Einkünften, ist aber dennoch Bestandteil der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Im Streitfall lag zwar keine eine Änderung begründende offenbare Unrichtigkeit vor, da die ursprünglich fehlerhafte Veranlagung auf einem bewussten Vorgehen beruhte. Jedoch ist nach dem Gesetz ein Bescheid zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Die Höhe des gezahlten Arbeitslohns ist zweifellos übermittlungspflichtig. Einer Korrektur des Bescheids steht somit nichts entgegen.
Quelle: FG Münster, Urt. v. 14.08.2023 – 8 K 294/23 E, Rev. (BFH: IX R 20/23)
Fundstelle: www.justiz.nrw.de
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