Für Berufstätige ist Fortbildung ist ein wichtiges Thema. Abgesehen von der hierbei zu investierenden Zeit sind allerdings auch die Kosten nicht zu unterschätzen. Außer den Lehrgangskosten können auch Fahrt-, Unterkunfts- und weitere Kosten anfallen. Oder man verzichtet auf Gehalt, damit man freie Zeit gewinnt, um sich auf Prüfungen vorzubereiten.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) ging es darum, in welcher Höhe unter anderem die Fahrtkosten berücksichtigt werden können. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er absolvierte in dieser Zeit einen Meistervorbereitungskurs, den er erfolgreich mit der Meisterprüfung abschloss. Die damit verbundenen Aufwendungen trug er überwiegend selbst.
Da die Kurse teilweise in Vollzeit stattfanden, nahm der Kläger hierfür sowohl regulären, als auch unbezahlten sowie Bildungsurlaub. Ihm war ein Zuschuss nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zugesagt worden, der erst später ausgezahlt wurde.
In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger als Werbungskosten unter anderem Fahrtkosten (gefahrene Kilometer) und Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt erkannte aber nur die Entfernungspauschale an. Verpflegungsmehraufwendungen wurden nicht berücksichtigt. Zudem wurde der Zuschuss von den Werbungskosten abgezogen.
Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Zwar können die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend gemacht werden, da die Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte des Klägers anzusehen war. Es handelte sich bei den relevanten Modulen um eine vollzeitige Bildungsmaßnahme außerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses.
Gleichwohl erfolgte die Maßnahme auch im Interesse des Arbeitgebers. Allerdings wurde der Kläger weder von der Arbeit freigestellt noch beteiligte sich der Arbeitgeber an den Kosten. Der gezahlte Zuschuss wurde vom Finanzamt zu Unrecht von den Werbungskosten abgezogen. Bei dem Zuschuss handelt es sich um steuerfreie Einnahmen.
Quelle: FG Niedersachsen, Urt. v. 20.09.2023 – 4 K 20/23, Rev. (BFH: VI R 18/23)
Fundstelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
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