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Steuerberater Kusch

Gehören Stellplatzkosten zu den Unterkunftskosten?

27. März 2024 | Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Eine Berufstätigkeit erfordert unter Umständen eine gewisse Flexibilität – etwa in Form eines Wohnsitzwechsels. Dagegen kann sprechen, dass man Familie oder auch weitere Verpflichtungen am bisherigen Wohnort hat. In einem solchen Falle lassen sich die Kosten für eine Zweitwohnung am Arbeitsort als Werbungskosten berücksichtigen. Gehören hierzu auch die Kosten für einen angemieteten Pkw-Stellplatz?

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden. Der Kläger war als Gebietsverkaufsleiter beschäftigt. Sein Tätigkeitsbereich erstreckte sich auf den Einzugsbereich in E sowie Teile Schleswig-Holsteins, Niedersachsens und Mecklenburg-Vorpommerns. Für seine Tätigkeit stand ihm ein Büro in E sowie ein Firmenwagen zur Verfügung. Der Kläger hatte neben seiner Hauptwohnung in A noch eine Zweitwohnung in E und dort mit separater Vereinbarung auch einen Tiefgaragenstellplatz angemietet. Das Stellplatzmietverhältnis war an die Dauer des Wohnungsmietvertrags gekoppelt.

In der Einkommensteuererklärung 2020 machte der Kläger die Stellplatzkosten als sonstige Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht, da der gesetzliche Höchstbetrag der abzugsfähigen Unterkunftskosten mit der Wohnungsmiete bereits ausgeschöpft sei. Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Es urteilte, dass die Kosten für den Stellplatz nicht zu den Unterkunftskosten gehören, sondern den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zuzurechnen sind.

Nach Ansicht der Rechtsprechung beziehe sich die Abzugsbeschränkung der Unterkunftskosten auf die Summe aller Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen habe, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie dieser einzeln zugeordnet werden könnten. Dies umfasse sowohl die Bruttokaltmiete als auch die Betriebskosten. Zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen gehörten etwa Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände. Die Kosten für den Parkplatz würden nicht durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht, sondern die Parkplatznutzung sei vom Gebrauchswert der Wohnung zu trennen.

Unerheblich sei, dass beide Mietverträge mit dem gleichen Vermieter geschlossen worden seien und aufeinander Bezug nähmen. Hinweis: Es gibt zwar ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, welches eine andere Ansicht vertritt. Dieses ist für die Finanzgerichtsbarkeit aber nicht bindend.

Quelle: FG Niedersachsen, Urt. v. 16.03.2023 – 10

Foto Adobe Stock keBu.Medien

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