Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern lohnsteuerfrei (Elektro-)Fahrräder überlassen, sofern dieser Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Geht die Überlassung des Dienstfahrrads mit einer Lohnkürzung einher, kommt die Steuerbefreiung also nicht zum Tragen, in diesem Fall lässt sich aber von einer abgesenkten Bemessungsgrundlage für die Vorteilsversteuerung profitieren.
Es gilt die Grundregel: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung muss für das Fahrrad 1 % der (auf volle 100 EUR abgerundeten) unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer lohnversteuert werden.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad aber erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031, muss als monatlicher Durchschnittswert ab dem 01.01.2020 nur noch ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung versteuert werden. Für das Kalenderjahr 2019 darf noch ein Ansatz der halbierten unverbindlichen Preisempfehlung erfolgen.
Es muss nach wie vor die volle Preisempfehlung lohnversteuert werden, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad bereits vor dem 01.01.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen hat und nach dem 31.12.2018 lediglich der Nutzungsberechtigte für dieses Fahrrad wechselt.
Die Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR pro Monat ist auf Fahrradüberlassungen nicht anwendbar – auch nicht bei der Anwendung der Halbierungs- bzw. Viertelungsregelung. Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur (an Dritte gerichteten) Angebotspalette des Arbeitgebers (z.B. bei Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil aber unter den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR pro Jahr gefasst werden.
Dies gilt jedoch nur, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) hat jetzt klargestellt, dass die günstigen Besteuerungsregelungen auch anwendbar sind, wenn einem Arbeitnehmer mehrere (Elektro-)Fahrräder überlassen werden.
Für Elektroroller lassen sich die Steuerbefreiung und die günstigen Bewertungsregelungen allerdings nicht anwenden. Die OFD weist weiter darauf hin, dass auch fest verbautes Zubehör des (Elektro-)Fahrrads steuerfrei an den Arbeitnehmer überlassen werden kann.
So kann beispielsweise nachträglich ein fest verbautes Schloss oder Navigationsgerät am Fahrradrahmen bzw. Lenker angebracht werden, ohne dass hierauf Lohnsteuer anfällt.
Wird hingegen zusätzlich ein Fahrradanhänger überlassen, ist der daraus entstehende Vorteil steuerpflichtig (nicht fest verbaut). Gleiches gilt für die Überlassung von Fahrradhelmen, mobilen Navigationsgeräten und Satteltaschen an den Arbeitnehmer.
Quelle: OFD Frankfurt am Main, Verf. v. 02.11.2023 – S 2334 A – 32 – St 210
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