News!

Steuerberater Kusch

Privatnutzung eines Firmen-Pkw ist zu vermuten

17. März 2024 | Unternehmer, Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Will der Arbeitgeber einem Beschäftigten etwas Gutes tun – zum beiderseitigen Vorteil -, gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann er zum Beispiel einen Tankgutschein ausgeben oder gleich einen Firmenwagen zur Verfügung stellen. Auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist prinzipiell Arbeitnehmer. Wie allen anderen, so kann auch ihm ein Pkw entweder nur für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte oder auch für andere, private Fahrten, etwa in den Urlaub, zur Verfügung gestellt werden.

Wurde ein Privatnutzungsverbot ausgesprochen, muss der Arbeitnehmer auch keinen geldwerten Vorteil für private Fahrten versteuern. Aber gilt das auch für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer?

Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden. Die Klägerin, eine GmbH, vereinbarte mit ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer A den Anspruch auf einen Firmen-Pkw der gehobenen Mittelklasse. Diesen durfte er allerdings nicht privat nutzen. Die GmbH machte für den neuangeschafften Pkw eine Sonderabschreibung geltend. Eine private Nutzung wurde nicht erfasst.

Das Finanzamt setzte jedoch einen Anteil für Privatnutzung an (1-%-Regelung) und erkannte die Sonderabschreibung nicht an, da durch die vermutete Privatnutzung keine (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung vorlag.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Im Streitfall sprach der Anscheinsbeweis dafür, dass trotz des Verbots eine private Nutzung erfolgte und zu einer verdeckten Gewinnausschüttung bei A führte.

Die allgemeine Lebenserfahrung spreche dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fahrzeug, das ihm von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werde, auch privat nutze. Dies gelte auch bei einem Privatnutzungsverbot, wenn keine organisatorischen Maßnahmen getroffen würden, um eine private Nutzung auszuschließen. Der Senat ist damit nicht der bisherigen Rechtsprechung gefolgt, wonach keine Privatnutzung anzunehmen ist, wenn diese vertraglich verboten wurde. Für den Anscheinsbeweis spricht ihm zufolge, dass sich selbst bei einem Privatnutzungsverbot aufgrund des fehlenden Interessengegensatzes keine gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen für A ergeben würden.

Quelle: FG Münster, Urt. v. 28.04.2023 – 10 K 1193/20 K,G,F, Rev. (BFH: I R 33/23)

Fundstelle: www.justiz.nrw.de

Foto Adobe Stock  jambulart

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Interesse geweckt?

7
14. April 2025
doppelte Haushaltsführung

Steuer auf Einwegverpackungen ist verfassungsgemäß

Unternehmer

Die Stadt Tübingen erhebt seit 2022 eine Verbrauchssteuer auf Einwegverpackungen sowie nicht wiederverwendbares Geschirr und Besteck. Diese gilt, wenn Speisen und Getränke damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Take-away-Gericht...

14. April 2025
7
9. April 2025
AdobeStock 2499729

Steuergestaltung

Unternehmer

Eine Richtlinie der Union sieht vor, dass alle an potenziell aggressiven grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (die insbesondere zu Steuervermeidung und -hinterziehung führen können) beteiligten Intermediäre und – falls es keine Intermediäre gibt – der...

9. April 2025
7
4. April 2025
AdobeStock 632828100

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:

Allgemein, Einkommensteuer

Trennen sich die Eltern eines Kindes, steht dem Elternteil, bei dem das Kind verbleibt und gemeldet ist, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 EUR pro Jahr zu. Ab dem zweiten Kind erhöht sich dieser Betrag nochmal um 240 EUR pro Jahr - und zwar pro...

4. April 2025

News abonnieren?

Sprechen Sie uns an!

Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie bei einer frischen Tasse Kaffee

×