News!

Steuerberater Kusch

Säumniszuschläge Zinssatz von 12 %

24. Februar 2024 | Einkommensteuer

Steuerzahler müssen Säumniszuschläge an ihr Finanzamt zahlen, wenn sie ihre fälligen Steuern nicht rechtzeitig zahlen. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein stolzer Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann.

Nachdem der Steuergesetzgeber den Zinssatz in einem anderen Bereich – und zwar für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen – auf Druck des Bundesverfassungsgerichts ab 2019 von 6 % auf 1,8 % pro Jahr abgesenkt hatte, da die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr mit dem niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt vereinbar war, stellte sich die Frage, ob auch der Zinssatz von Säumniszuschlägen heruntergeschraubt werden muss.

Daraufhin entschied der Bundesfinanzhof (BFH) 2022 aber, dass keine verfassungsmäßigen Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge bestehen. Der BFH erklärte damals, dass sich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nicht auf Säumniszuschläge übertragen ließen. Während die Zinsen einen Ausgleich für die Kapitalnutzung darstellen, sollen Säumniszuschläge in erster Linie ein Druckmittel sein, um fällige Steuerzahlungen durchzusetzen.

Der Steuerzahler soll durch den Zuschlag zur zeitnahen Zahlung angehalten werden. Daneben soll der Zuschlag auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern sein und den Verwaltungsaufwand ausgleichen, den die Finanzbehörden durch die verspäteten Zahlungen haben.

Es ist damit nur ein Nebenzweck des Säumniszuschlags, Liquiditätsvorteile beim Steuerzahler abzuschöpfen. Der BFH erklärte weiter, dass die Höhe der Säumniszuschläge auch in einer Niedrigzinsphase nicht anzupassen sei. Die Entscheidungsfälle betrafen Säumniszuschläge, die für Zeiträume bis zum 31.12.2018 entstanden waren.

Der V. Senat des BFH hat nun in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung erklärt, dass an dieser Rechtsprechung auch für Säumniszuschläge festzuhalten sei, die für Zeiträume nach dem 31.12.2018 entstünden.

Hinweis: Die Höhe von 12 % pro Jahr basiert auf der Überlegung, dass Steuerzahler sich durch das Hinausschieben einer fälligen Steuerzahlung selbst kein zinsgünstiges Darlehen einräumen sollen. Die Zuschläge sollen höher sein als ein Kredit auf dem Geldmarkt. Es muss somit ein Vergleich mit den Zinssätzen für Kontoüberziehungen gezogen werden.

Quelle: BFH, Beschl. v. 16.10.2023 – V B 49/22 (AdV)

Fundstelle: www.bundesfinanzhof.de

Foto Adobe Stock 思源 蒋

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Interesse geweckt?

7
11. Oktober 2024
AdobeStock 619453653 scaled e1701378183134

Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer

Unternehmer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 28.06.2024 den Entwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung - WIdV) veröffentlicht. Diese Verordnung regelt die Zuteilung der...

11. Oktober 2024
7
9. Oktober 2024
AdobeStock 479715290 Editorial Use Only scaled e1709203177425

Steuerbescheid Änderung

Umsatzsteuer, Unternehmer

Ein Steuerbescheid darf nur dann nachträglich geändert werden, wenn eine Korrekturnorm der Abgabenordnung anwendbar ist. Innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist ist eine Änderung noch weitgehend problemlos möglich, danach müssen besondere Voraussetzungen für...

9. Oktober 2024
7
4. Oktober 2024
AdobeStock 619453653 scaled e1701378183134

Vorsteuererstattungsantrag

Unternehmer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 16.05.2024 die Frage untersucht, inwieweit einem Vorsteuererstattungsantrag stattgegeben werden muss, wenn der Steuerpflichtige die angeforderten Unterlagen erst nach Ablauf der in der...

4. Oktober 2024

News abonnieren?

Sprechen Sie uns an!

Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie bei einer frischen Tasse Kaffee

×