Wenn Sie in Deutschland Zinsen erhalten, zieht die Bank schon automatisch Kapitalertragsteuer ab. Erhalten Sie in einem anderen Land Zinsen, wird dort in der Regel ebenfalls eine Steuer einbehalten. Da Sie diese ausländischen Zinsen auch in Deutschland versteuern müssen, käme es in einem solchen Fall zu einer doppelten Steuerzahlung.
Um das zu vermeiden, gibt es Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die regeln, welches Land besteuern darf und, falls beide besteuern dürfen, wie die doppelte Steuer kompensiert wird. Dies erfolgt zum Beispiel durch Anrechnung der ausländischen Steuer auf die zu zahlende deutsche Steuer.
Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden, bis zu welcher Höhe die Anrechnung möglich war. Der Kläger hielt 13 sogenannte Argentinien-Anleihen. Er stimmte einem “Settlement Proposal” zu, wonach er 50 % des Nominalwerts als Zinsertrag erhielt. Zudem wurden 100 % des Nominalwerts als Verkaufspreis für die Anleihe gewährt. Da die historischen Anschaffungskosten des Klägers durchweg über diesem Verkaufspreis lagen, erzielte er insoweit einen Veräußerungsverlust.
Der Verlust aus der Veräußerung wiederum lag unter dem erzielten Zinsertrag. Der Kläger beantragte die vollständige Anrechnung der ausländischen Quellensteuern. Eine vollständige Anrechnung war jedoch dem Finanzamt zufolge aufgrund der vorhandenen Verluste nicht möglich.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zwar ist nach dem DBA-Argentinien eine Anrechnung argentinischer Steuern auf die deutsche Einkommensteuer möglich. Der anzurechnende Betrag ist allerdings auf die auf die Differenz zwischen den Zinserträgen und den Veräußerungsverlusten entfallende deutsche Steuer begrenzt. Er darf nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen.
Die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer erfolgt nach Verrechnung der beim jeweiligen ausländischen Kapitalertrag entstandenen Verluste. Im Streitfall ist auch eine Saldierung aufgrund des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit vorzunehmen, da bereits beim Erwerb der Anleihen feststand, dass zugleich sowohl ein Zinsertrag als auch ein Veräußerungsverlust entstehen würden. Die Anrechnung ist daher auf den Betrag begrenzt, mit dem die Kapitalerträge der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
Quelle: FG Münster, Urt. v. 23.03.2023 – 1 K 3593/19 E
Fundstelle: www.justiz.nrw.de
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