Für die private Nutzung eines Firmenwagens muss man einen geldwerten Vorteil versteuern. Dieser kann jedoch reduziert werden, wenn der Arbeitnehmer einen Eigenanteil für die Nutzung des Wagens zahlt. Aber wie ist es eigentlich, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht direkt für die Fahrzeugnutzung eine Zahlung an den Arbeitgeber leistet, jedoch für das Abstellen des Firmenwagens einen Parkplatz mietet?
Reduziert auch das den geldwerten Vorteil? Das Finanzgericht Köln (FG) musste hierüber entscheiden. Die Klägerin ermöglichte es ihren Arbeitnehmern, für 30 EUR im Monat an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil hierfür wurde nach der 1-%-Methode unter Berücksichtigung der 0,03-%-Regelung (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) für die Lohnsteuer ermittelt.
Dabei wurde die gezahlte Stellplatzmiete vom geldwerten Vorteil abgezogen. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin vertrat das Finanzamt die Auffassung, der geldwerte Vorteil dürfe nicht um die Stellplatzmiete gekürzt werden. Eine Stellplatzanmietung an der Arbeitsstätte sei für die Beschäftigten für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs nicht erforderlich.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Eine Lohnsteuernachforderung komme nicht in Betracht, da die Klägerin die Lohnsteuer zutreffend einbehalten habe. Sie sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Stellplatzmiete beim geldwerten Vorteil mindernd zu berücksichtigen sei. Es fehle insoweit an einer Bereicherung der Arbeitnehmer. Somit liege auch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Das Nutzungsentgelt mindere also bereits auf der Einnahmenseite den Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens zu privaten Fahrten sowie zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Der geldwerte Vorteil sei unabhängig davon zu mindern, ob die Miete durch den Arbeitnehmer freiwillig oder aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung gezahlt werde.
Quelle: FG Köln, Urt. v. 20.04.2023 – 1 K 1234/22, Rev. (BFH: VI R 7/23)
Fundstelle: www.justiz.nrw.de
Foto Adobe Stock Wellnhofer Designs
0 Kommentare