Als Regress gezahlte Lohnkirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar Arbeitgeber haften für die Lohnsteuer, die sie für ihre Arbeitnehmer einbehalten und abführen müssen. Gleiches gilt für die Kirchensteuer, die im Lohnsteuer-Abzugsverfahren anfällt (sogenannte Lohnkirchensteuer). Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sitzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer „in einem Boot“ und sind Gesamtschuldner der Steuer.
Dies führt dazu, dass der Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, die für ihn im Wege der Haftung gezahlten Steuern dem Arbeitgeber zu erstatten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch die Lohnkirchensteuer als Sonderausgabe absetzen darf, die er nach einer Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers diesem erstattet hat.
Im zugrunde liegenden Fall war eine GmbH vom Finanzamt für Lohn- und Kirchensteuer ihres Geschäftsführers in Haftung genommen worden, weil eine Sachzuwendung an den Geschäftsführer bislang unbesteuert geblieben war. Die GmbH zahlte und nahm den Geschäftsführer daraufhin in Regress, so dass Letzterer unter anderem die Kirchensteuer ausglich und als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung ansetzte.
Das Finanzamt setzte hier jedoch den Rotstift an und erklärte, dass der Geschäftsführer die Kirchensteuer nicht als Steuerpflichtiger gezahlt habe, sondern er im Rahmen eines zivilrechtlichen Regresses in Anspruch genommen worden sei, was einen Sonderausgabenabzug ausschließe.
Der BFH ließ den Ansatz als Sonderausgaben jedoch zu und urteilte, dass es für die Abzugsberechtigung unerheblich ist, ob der Steuerzahler seine persönliche Kirchensteuer selbst zahlt oder diese im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitgeber einbehalten wird. Auch bei einem Regress ist der Arbeitnehmer im Innenverhältnis als Schuldner der Lohnkirchensteuer zur Zahlung in voller Höhe verpflichtet. Im vorliegenden Fall verausgabte die GmbH die Steuerschuld des Geschäftsführers, die dieser ihr anschließend erstattete. Der Geschäftsführer zahlte daher – wenn auch an die GmbH – auf seine persönliche Steuerschuld und nicht auf die Entrichtungsschuld des Arbeitgebers (fremde Steuerschuld).
Quelle: BFH, Urt. v. 23.08.2023 – X R 16/21
Fundstelle: www.bundesfinanzhof.de
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