Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner können mit bis zu 13.805 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der unterhaltene Ex-Partner diesem Abzug zustimmt. Die Zustimmung hat zur Folge, dass die Unterhaltsleistungen vom empfangenden Partner spiegelbildlich als sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.
Hinweis: Ist ein Sonderausgabenabzug nicht möglich, beispielsweise weil die Zustimmung des Unterhaltsempfängers fehlt, lassen sich die Leistungen zumindest als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Diese Abzugsvariante ist aber häufig ungünstiger als ein Abzug als Sonderausgaben, da der Höchstbetrag hier bei lediglich 9.984 EUR liegt, eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person gegengerechnet werden und zudem eigenes Vermögen berücksichtigt wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass der günstigere Sonderausgabenabzug nur zulässig ist, wenn zwischen Unterhaltszahler und -empfänger eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft besteht oder bestanden hat. Ausgeschlossen sind daher Unterhaltszahlungen, die an ehemalige Lebensgefährten oder Elternteile gemeinsamer Kinder fließen, sofern nie ein Trauschein vorgelegen hat. Der BFH betont, dass in diesen Fällen auch nach der Reform des Unterhaltsrechts ab 2008 und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu eingetragenen Lebenspartnerschaften aus dem Jahr 2013 verfassungsrechtlich kein Sonderausgabenabzug geboten ist.
Hinweis: Ohne Trauschein (oder ehemals eingetragene Partnerschaft) lassen sich Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner also nur als außergewöhnliche Belastung abziehen. Das gilt auch, wenn gemeinsame Kinder aus der Beziehung hervorgegangen sind, da stets eine rechtlich verbindliche Partnerbeziehung vorgelegen haben muss.
Quelle: BFH, Beschl. v. 09.06.2022 – X B 15/21, NV
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