Wer aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führt, kehrt meist regelmäßig an seinen Erstwohnsitz zurück. Das Finanzamt trägt diesem Umstand Rechnung, indem es die Kosten für eine Heimfahrt pro Woche als Werbungskosten anerkennt. Das Einkommensteuergesetz sieht für diese sogenannten Familienheimfahrten den Ansatz der Entfernungspauschale vor. Diese beträgt 0,30 EUR je Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer: 0,35 EUR im Jahr 2021 bzw. 0,38 EUR ab 2022).
Nutzt der Arbeitnehmer einen Dienstwagen, lässt das Einkommensteuergesetz jedoch keinen Werbungskostenabzug zu. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigt sich dieses Abzugsverbot dadurch, dass Arbeitnehmer für die Dienstwagennutzung zu wöchentlichen Heimfahrten spiegelbildlich auch keinen (steuererhöhenden) geldwerten Vorteil versteuern müssen.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs dürfen Familienheimfahrten mit einem Dienstwagen auch dann nicht steuermindernd abgesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer eine Zuzahlung für die außerdienstliche Fahrzeugnutzung leisten muss. Ob ein Nutzungsentgelt gezahlt wird oder individuelle Kfz-Kosten selbst getragen werden, ist nach dem Urteil unerheblich.
Hinweis: Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer auch die Kosten für jeweils eine Fahrt zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung in der Einkommensteuererklärung abrechnen. Hierfür sieht das Gesetz einen Abzug von 0,30 EUR pro, tatsächlich gefahrenem Kilometer vor. Allerdings lehnen die Finanzämter auch für diese Fahrten einen Kostenabzug ab, wenn der Arbeitnehmer einen Dienstwagen nutzt.
Quelle: BFH, Urt. v. 04.08.2022 – VI R 35/20
Fundstelle: www.bundesfinanzhof.de
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