Nicht jeder, der Bilder malt, ist auch ein Künstler – wenngleich die Schönheit im Auge des Betrachters liegt. Es gibt aber Künstler, die damit erfolgreich sind und ihren Lebensunterhalt verdienen. Deren Werke sind dann auch von vielen begehrt. Manchmal verschenken Künstler auch einzelne Werke. Wie dies dann steuerlich zu berücksichtigen ist, darüber musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.
Der Kläger hatte in den Jahren 2015 und 2016 einige seiner Bilder an Galerien und Stiftungen gespendet. Hierfür lagen Spendenquittungen vor. Entsprechende Entnahmen hatte der Kläger allerdings nicht erfasst. Im Rahmen einer Steuerprüfung erhöhte die Prüferin die Entnahmen, da diese bisher nur mit den Herstellungskosten und nicht zum Teilwert (also dem Wert, den ein Erwerber des gesamten Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut zahlen würde) berücksichtigt wurden. Die Schätzung von Material und Gemeinkosten erfolgte durch die Prüferin.
Der Kläger hatte nach eigener Auskunft die Spenden in seinen Steuererklärungen angegeben, die Besteuerung beantragt und eine Entnahme zu Selbstkosten erklärt. Außerdem war er der Ansicht, die Spenden seien aus seinem Privatvermögen und nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgt. Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach Gerichtsmeinung ist das Finanzamt zu Recht bei allen Bildern von einer Entnahme ausgegangen. Die gespendeten Bilder stammten alle aus dem ,Betriebsvermögen. Auch wenn nichts Diesbezügliches auf den Spendenbescheinigungen vermerkt wurde, ist bei einem Maler, dessen Hauptberuf das Erstellen von Bildern ist, eine Zuordnung zum Privatvermögen eher unwahrscheinlich. Vielmehr sind dessen selbsterstellte Bilder notwendiges Betriebsvermögen. Diese sind schon aufgrund der Art und Weise des Lebenserwerbs eines darstellenden Künstlers grundsätzlich zum Verkauf bestimmt. Des Weiteren fehlt es in diesem Fall an einer Dokumentation von Bildern, die nur für private Zwecke erstellt wurden. Die Entnahme der Bilder ist daher im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Hierbei ist im Streitfall der gemeine Wert anzusetzen. Die Entnahme erfolgt zum Teilwert bzw. im Streitfall mit den Herstellungskosten. Was auf den Spendenbescheinigungen stand, ist hier nicht relevant.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.03.2022 – 16 K 2215/20
Fundstelle: www.gesetze.berlin.de
Foto Adobe Stock Sweet_Harmony
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