Bei der Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Personen wird die Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte durch einen direkten Steuerabzug in Höhe von 15 bzw. 30 % erhoben. Erfasst werden beispielsweise Vergütungen für zeitlich befristete Rechte- und Nutzungsüberlassungen (insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten). Nun hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem neuen Schreiben aus Anlass der Urheberrechtsreform aus dem Jahr 2021 zum Steuerabzug bei sogenannten Softwareauftragsentwicklungen geäußert.
Hinweis: Bei der (grenzüberschreitenden) Auftragsentwicklung von Software werden regelmäßig Nutzungs- und Verwertungsrechte an einer Software überlassen, die von einem ausländischen Auftragnehmer entwickelt wurde. Eine (zivilrechtliche) Übertragung des Urheberrechts an der Software ist nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen.
Das BMF weist darauf hin, dass bei Verträgen über die Entwicklung von Software, auf die deutsches Recht Anwendung findet, eine Pflicht zum Steuerabzug bestehen kann – je nach Gestaltung des Vertrags und dessen tatsächlicher Umsetzung. Ob eine konkrete Pflicht zum Steuereinbehalt besteht, richtet sich nach den folgenden Grundsätzen. Der Steuerabzugspflicht unterliegt nur die „Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten“. Die hiervon erfasste zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten (Nutzungsüberlassung) ist auch dann anzunehmen, wenn bei Abschluss des Vertrags ungewiss ist, ob und wann die Überlassung zur Nutzung endet. Ein Nutzungsrecht wird hingegen nicht „überlassen“, wenn es veräußert wird. Gleiches gilt für den wirtschaftlich vollständigen Verbrauch eines überlassenen Rechts während der eingeräumten Nutzung.
Ob es sich um eine zeitlich begrenzte oder um eine endgültige Überlassung von Rechten handelt, muss nach dem Vertrag und den Verhältnissen bei Abschluss des Vertrags beurteilt werden. Nach der Urheberrechtsreform ist ein endgültiger wirtschaftlicher Übergang des Urheberrechts in Form eines sogenannten wirtschaftlichen Rechtekaufs möglich, denn es besteht die Möglichkeit, dass der Urheber für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Fruchtziehung vollständig ausgeschlossen ist und deshalb keine Steuerabzugsverpflichtung besteht.
Hinweis: In der Praxis muss also zwischen einem nicht steuerabzugspflichtigen wirtschaftlichen Rechtekauf und einer steuerabzugspflichtigen befristeten Nutzungsüberlassung unterschieden werden. Ein wirtschaftlicher Rechtekauf kommt mit Blick auf Urheberrechte nur in Betracht, wenn der Ertrag die Einräumung umfassender, exklusiver und zeitlich unbeschränkter sowie unwiderruflicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software vorsieht. Soweit und solange beim Urheber oder bei anderen (ausländischen) Personen und Gesellschaften aufgrund des geschlossenen Vertrags noch Rechte verbleiben, die sich aus dem Urheberrecht ergeben und die über einen eigenen wirtschaftlichen Wert verfügen, ist ein wirtschaftlicher Rechtekauf regelmäßig ausgeschlossen.
Quelle: BMF-Schreiben v. 02.08.2022 – IV B 8 – S 2303/19/10004 :001
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