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Gemeinnütziger Verein: Wann liegt ein begünstigter Zweckbetrieb vor?

30. November 2023 | Verein

Gemeinnützige Organisationen (z.B. Vereine) sind mit ihren Einkünften aus sogenannten Zweckbetrieben von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Umsätze, die sie im Rahmen eines solchen Zweckbetriebs erzielen, sind zudem meist umsatzsteuerfrei oder unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Hinweis: Ein Tätigkeitsbereich einer gemeinnützigen Organisation kann ein Zweckbetrieb sein, wenn er in seiner Gesamtausrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass auch die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung einen solchen Zweckbetrieb begründen kann. Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken der Naturschutz und die Landschaftspflege gehörten. Der Verein war durch einen ministeriellen Verwaltungsakt mit der Abnahme von Jägerprüfungen beauftragt worden (im Wege einer Beleihung). Vereinnahmte Gebühren und Zuwendungen für die Organisation und Durchführung der Prüfungen ordnete der Verein seinem steuerfreien Zweckbetrieb zu. Das Finanzamt sah in der Abnahme der Prüfungen jedoch nicht den unmittelbaren steuerbegünstigten Zweck verwirklicht, so dass es die Einnahmen dem steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb zuordnete.

Der BFH gab dem Verein recht und sah den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck des Vereins durch die Abnahme der Jägerprüfung unmittelbar verwirklicht. Die Bundesrichter betonten, dass Jäger zur Pflege und Sicherung der Lebensräume wildlebender Arten notwendig sind. Das Jagdrecht ist an die Pflicht zur Hege gebunden und reglementiert die Jagdausübung stark, so dass im Ergebnis eine dem Gemeinwohl verpflichtete naturschützende Tätigkeit vorliegt. Es besteht insofern ein unmittelbarer Zusammenhang zu den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins.

Hinweis: Der BFH folgte nicht dem Einwand des Finanzamts, dass der Verein seine steuerbegünstigten Zwecke durch die Abnahme der Jägerprüfung nur mittelbar verwirkliche, weil nur der Jäger selbst den Naturschutz unmittelbar umsetze. Die Bundesrichter hielten dem entgegen, dass durch die Jägerprüfung schließlich die Zugangsberechtigung für das naturschützende Handeln der Jäger verschafft wird.

Quelle: BFH, Urt. v. 21.04.2022 – V R 26/20

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