Für Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, ist die Durchschnittssatzbesteuerung anwendbar, so dass der Land- bzw. Forstwirt feste Sätze für die Umsatzund die Vorsteuer zugrunde legen kann. Da die Sätze regelmäßig gleich hoch sind, fällt bei der Durchschnittssatzbesteuerung in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast für den Unternehmer an.
Zwischen Land- und Forstwirten und Finanzämtern kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten um die Frage, ob diese vereinfachte Besteuerungsform anwendbar ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechtsprechung zu dieser Thematik nun um einen weiteren Mosaikstein erweitert und entschieden, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nicht für inländische Umsätze eines ausländischen Landwirts gilt.
Geklagt hatte eine Landwirtin aus Österreich, die ihre selbst erzeugten Produkte aus einer Ziegenhaltung auf einem Wochenmarkt in Deutschland verkauft hatte. Vor dem deutschen Finanzamt machte sie erfolglos die Besteuerung nach dem Durchschnittssteuersatz geltend. Das Amt unterwarf die Umsätze hingegen der Regelbesteuerung (mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %) und erklärte, dass die Besteuerung nach Durchschnittssätzen nur für im Inland belegene landwirtschaftliche Betriebe gilt.
Der BFH gab dem Finanzamt nun Recht. Zwar ergab sich die Beschränkung auf inländische Betriebe nicht aus dem Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes, eine solche ließ sich aber aus EU-Recht ableiten. Nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie gilt als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb einer, der in den einzelnen Mitgliedstaaten (unter weiteren Voraussetzungen) als solcher eingestuft wird. Dies sprach nach Auffassung des BFH für eine nationale Begriffsbestimmung.
Quelle: BFH, Urt. v. 22.03.2023 – XI R 14/21
Fundstelle: www bundesfinanzhof de
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