Finanzgericht Hamburg: Fortzahlung von Mitgliedsbeiträgen an pandemiebedingt geschlossenes Fitnessstudio ist keine steuerbare Leistung
Hamburg, 13. Oktober 2023 – Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Fortzahlung von Mitgliedsbeiträgen an ein pandemiebedingt vorübergehend geschlossenes Fitnessstudio keine steuerbare Leistung ist. Damit folgt das Gericht einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein.
Vor dem FG hatte ein Fitnessstudiobetreiber geklagt, der sein Studio pandemiebedingt vom 17.03.2020 bis zum 17.05.2020 schließen musste. Während dieser Zeit zahlten viele Kunden ihre Mitgliedsbeiträge weiter. Der Studiobetreiber bot während der Schließzeit eine Telefonhotline, Online-Live-Kurse und Körperscans an. Außerdem warb er damit, dass die Mitglieder den Zeitraum, den sie nicht im Studio trainieren konnten, am Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei ersetzt bekämen.
Strittig war, ob die während der pandemiebedingten Schließung weitergezahlten Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerbare und -pflichtige Leistungen einzustufen sind. Das Finanzamt bejahte dies.
Das FG urteilte jedoch, dass lediglich die Zahlungen vor der Schließung als umsatzsteuerbare und -pflichtige Umsätze einzuordnen sind. Es fehle im gesamten April und teilweise im März und Mai an einem Leistungsaustausch. Aufgrund der angeordneten Schließung sei es dem Studiobetreiber in diesem Zeitraum unmöglich gewesen, die Leistung zu erbringen. Weder die Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge noch die angebotenen Ersatzleistungen rechtfertigten eine andere Betrachtungsweise. Lediglich für den Monat März sei die Zahlung der Mitgliedsbeiträge als steuerbare Anzahlung zu werten.
Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte in einem vergleichbaren Fall anders entschieden und sah in der Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt.
Quelle: FG Hamburg, Urt. v. 16.02.2023 – 6 K 239/21, Rev. (BFH: XI R 5/23)
Fundstelle: www landesrecht-hamburg de
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