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Verstoß gegen das Zollrecht: Ort der Einfuhr bei Transportmitteln

9. Oktober 2023 | Allgemein

Verstoß gegen das Zollrecht

Der EuGH hat entschieden: Ort der Einfuhr ist der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug tatsächlich genutzt wird. In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Ort der Einfuhr eines in einem Drittstaat zugelassenen Fahrzeugs, das unter Verstoß gegen das Zollrecht in die Europäische Union (EU) verbracht wird, in dem Mitgliedstaat liegt, in dem das Fahrzeug tatsächlich genutzt wird.

Im Urteilsfall ging es um einen Rechtsstreit zwischen einem in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen und dem Hauptzollamt Hamburg. Die Beteiligten stritten um die Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer auf ein Fahrzeug, das unter Verstoß gegen das Zollrecht in das Gebiet der EU verbracht wurde.

Der Steuerpflichtige hatte dieses Fahrzeug in Georgien erworben. Er ließ es dort zu und gelangte in Bulgarien in das Gebiet der EU. Ohne das Fahrzeug bei einer Einfuhrzollstelle anzumelden, fuhr er weiter über Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland.

Das Fahrzeug geriet am 28.03.2019 in eine Kontrolle durch eine Einheit des Hauptzollamts. Außerdem fiel es im Oktober 2020 wegen eines Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften auf, ebenfalls auf deutschem Boden.

Urteil Finanzgericht Hamburg zum Ort der Einfuhr:

Das Finanzgericht Hamburg legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Dieser hat entschieden, dass der Ort der Einfuhr eines solchen Fahrzeugs in dem Mitgliedstaat liegt, in dem derjenige, der den zollrechtlichen Pflichtverstoß begangen hat, ansässig ist und das Fahrzeug tatsächlich nutzt.

Der Steuerpflichtige ist in Deutschland ansässig und hat das Fahrzeug mindestens von März 2019 bis Oktober 2020 in Deutschland benutzt. Im Streitfall ist somit der Ort der Einfuhr Deutschland.

Quelle: EuGH, Urt. v. 08.09.2022 – C-368/21

Fundstelle: www.curia.europa.eu

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