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Steuerberater Kusch

Fitnessstudio: Freiwillige Beitragszahlungen während Lockdown sind umsatzsteuerpflichtiges Entgelt

1. August 2023 | Umsatzsteuer

Die freiwillige Weiterzahlung von Mitgliedsbeiträgen an ein pandemiebedingt vorübergehend geschlossenes Fitnessstudio ist als umsatzsteuerliches Entgelt einzuordnen. Das hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entschieden.

Vor dem FG klagte eine Fitnessstudiobetreiberin, die die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnete (Ist-Versteuerung). Sie schloss mit ihren Kunden Verträge über befristete Mitgliedschaften ab (zwölf oder 24 Monate). Die Verträge konnten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweils vereinbarten Laufzeit gekündigt werden. Pandemiebedingt musste die Klägerin ihr Fitnessstudio vom 17.03.2020 bis zum 17.05.2020 schließen. Daraufhin bot sie den Kunden alternativ Gratismonate, eine Telefonhotline oder Trainingspläne für zu Hause an (Ersatzleistungen). Die Kunden zahlten die Mitgliedsbeiträge weiter.

Strittig war, ob diese während der pandemiebedingten Schließzeit weitergezahlten Mitgliedsbeiträge als steuerfreie Spende oder umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu behandeln sind. Das FG urteilte, dass hier ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt vorliege. Die Weiterzahlung der Beiträge stehe in einem umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang mit den im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbrachten Leistungen. Dies umfasse einerseits die bereits vor der Schließung bezogenen Leistungen und andererseits die während der Schließzeit erbrachten Ersatzleistungen.

Der Monatsbeitrag, den die Mitglieder des Fitnessstudios leisteten, stelle damit ein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar, obwohl das Fitnessstudio in dem fraglichen Monat aufgrund einer behördlichen Anordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie geschlossen (“Lockdown”) und somit von seiner vertraglich geschuldeten Primärleistung befreit gewesen sei. Die somit freiwillig erbrachten Beiträge stellten keinen – nichtsteuerbaren – echten Zuschuss dar.

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16.11.2022 – 4 K 41/22, Rev. (BFH: XI R36/22)

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