Trotz des Fehlens der erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung sind Lieferungen von Holzhackschnitzeln dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen, wenn die Holzhackschnitzel Brennholz sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF) schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Holzhackschnitzeln als Brennholz an.
Die Lieferung von Holzhackschnitzeln unterlag bislang dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz. Der BFH hatte im Jahr 2022 als Folgeentscheidung zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass Holzhackschnitzel trotz des Fehlens der erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung der Steuersatzermäßigung unterliegen. Das gelte jedoch nur dann, wenn die Holzhackschnitzel und das die zolltarifliche Voraussetzung erfüllende Brennholz aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers austauschbar seien.
Das BMF übernimmt nun mit aktuellem Schreiben diese Auffassung für Holzhackschnitzel, die nach Aufmachung und Menge zum Verbrennen bestimmt sind. Eine Übertragung der BFH-Rechtsprechung auf andere Waren ist nicht vorgesehen. Das BMF stellt klar, dass der Verweis auf den Zolltarif weiterhin als Abgrenzungskriterium zur Steuersatzbestimmung dient.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch für vor dem 01.01.2023 ausgeführte Leistungen nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft. Das gilt auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers.
Quelle: BMF-Schreiben v. 04.04.2023 – III C 2 – S 7221/19/10002 :004
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