Rein platzierungsabhängige Preisgelder, die ein Turnierveranstalter den Teilnehmern zahlt, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung. Das hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2016 entschieden. In einem Vorabentscheidungsersuchen wollte der Bundesfinanzhof (BFH) wissen, ob das auch für Preisgelder gilt, die originär Pferdeeigentümern zustehen, die diese aber vereinbarungsgemäß teilweise dem Reitstallbetreiber für die Unterbringung, Pflege und Ausbildung der Pferde und deren Einsatz bei Turnieren weiterleiten. In diesem Fall liege eine Dienstleistung gegen Entgelt vor, so entschied der EuGH in einem aktuellen Urteil.
Der Kläger, ein professioneller Reiter, betrieb von 2007 bis 2012 einen Ausbildungsstall für Turnierpferde. Die Eigentümer überließen ihm ihre Pferde und trugen die Kosten für den Unterhalt, die Turnierteilnahme, den Transport, den Hufschmied und den Tierarzt. Der Kläger übernahm die Kosten für die Unterstellung, Pflege und Ausbildung der Tiere und setzte diese auf Turnieren im In- und Ausland ein. Seine eigenen Spesen trug er selbst. Zusätzlich wurde vertraglich vereinbart, dass er von den Eigentümern jeweils die Hälfte der (grundsätzlich allein ihnen zustehenden) Sach- und Geldpreise erhalten sollte.
Das Finanzamt besteuerte die Turniererlöse mit fremden Pferden mit dem Regelsteuersatz. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der BFH fragte aber beim EuGH an, ob die Preisgelder als Entgelt zu werten sein könnten. Das bejahte der EuGH in diesem Fall. Es liege eine einheitliche Leistung vor, die sich aus Pflege, Unterbringung und Turnierteilnahme zusammensetze. Gehe man davon aus, dass die von den Eigentümern zu zahlenden Auslagen lediglich die Kosten des Stalls decken sollten, liege keine Gegenleistung vor. Die anteiligen Gewinne könnten aber ein Entgelt darstellen. Die Abtretung zukünftiger Preisgelder sei fest vereinbart worden. Die Ungewissheit, ob in einem Turnier ein so gutes Ergebnis erzielt werde, um eine Ausschüttung zu erhalten, stelle dabei die vertragliche Vereinbarung nicht in Frage. Für den Reiter sei vorhersehbar gewesen, welcher Betrag ihm bei einem Turnier – abhängig von der Platzierung – zugestanden hätte.
Hinweis: Der EuGH grenzt explizit zu seinem Urteil aus 2016 ab. Danach lag eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung aufgrund der Pferdeüberlassung durch seinen Eigentümer an den Veranstalter eines Pferderennens zwecks Turnierteilnahme vor. Es wurde weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt und nur die Eigentümer der Pferde erhielten mit einer erfolgreichen Platzierung im Rennen ein Preisgeld.
Quelle: EuGH, Urt. v. 09.02.2023 – C-713/21
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