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Steuerberater Kusch

Die Vermietung von Wohncontainern unterliegt ermäßigter Umsatzsteuer

21. Juni 2023 | Umsatzsteuer

Wer Wohnungen oder Häuser vermietet, muss auf seine Umsätze regelmäßig keine Umsatzsteuer zahlen, da aufgrund einer dauerhaften Vermietung eine Steuerbefreiung nach dem Umsatzsteuergesetz greift. Anders liegt der Fall bei einer Vermietung von Campingflächen oder Wohn- und Schlafräumen, die der kurzfristigen Beherbergung von Fremden dienen – diese Umsätze sind steuerpflichtig und unterliegen einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist kürzlich der Frage nachgegangen, ob auch bei der kurzfristigen Vermietung von mobilen Wohncontainern der ermäßigte Umsatzsteuersatz angewandt werden darf oder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % zugrunde gelegt werden muss. Geklagt hatte ein Landwirt, der für seinen Spargel- und Beerenanbau saisonal rund 100 Erntehelfer beschäftigte, an die er zugleich Räume in mobilen Wohncontainern vermietete. Die Dauer der Mietverhältnisse betrug längstens drei Monate.

Die Container waren nicht in das Erdreich eingelassen, sondern standen lediglich auf Steinsockeln und waren über gepflasterte Wege zu erreichen. Der Landwirt versteuerte seine Vermietungsumsätze mit 7 %. Das Finanzamt vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % berechnet werden müsse, da die Steuersatzermäßigung nur für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gelte, die dauerhaft fest mit dem Grundstück verbunden sind.

Der BFH gestand dem Landwirt jedoch den ermäßigten Steuersatz von 7 % zu und urteilte, dass dessen Anwendung nicht auf die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden beschränkt ist. Auch die Vermietung von nicht ortsfesten Wohncontainern wird erfasst. Diese Auslegung entspricht dem Unionsrecht.

Hinweis: Die Rechtsprechung ist nicht nur für die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer relevant, sondern beispielsweise auch für die Vermietung von mobilen Containern als Notunterkünfte oder Aufnahmeeinrichtungen.

Quelle: BFH, Urt. v. 29.11.2022 – XI R 13/20

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