Wenn Wohnort und Arbeitsort weit auseinanderliegen, ist es manchmal sinnvoll, eine Zweitwohnung am Arbeitsort zu mieten. Die Kosten hierfür können teilweise als Werbungskosten berücksichtigt werden. Allerdings ist dies nicht unbegrenzt möglich, denn der Gesetzgeber hat die Unterkunftskosten auf 1.000 EUR im Monat gedeckelt. Im Streitfall stellte sich die Frage, ob auch die Kosten für einen Stellplatz den Unterkunftskosten zuzurechnen sind. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste darüber entscheiden.
Der Kläger war 2019 in C tätig. Er unterhielt einen Wohnsitz in E und einen Wohnsitz in G. In G hatte er einen Pkw-Stellplatz für 60 EUR je Monat angemietet. Die dortige Wohnung befand sich zwar auf einem anderen Grundstück, war aber fußläufig erreichbar. In seiner Einkommensteuererklärung 2019 erklärte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von rund 96.400 EUR. Zudem machte er Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung von ca. 42.100 EUR geltend. Darin waren unter anderem Sanierungskosten von 34.000 EUR sowie Stellplatzkosten von 720 EUR (12 x 60 EUR) enthalten. Das Finanzamt kürzte die geltend gemachten Aufwendungen jedoch auf die maximal zulässigen Unterkunftskosten von 1.000 EUR je Monat und berücksichtigte darüber hinaus Abschreibungen für die Einrichtung in Höhe von rund 430 EUR. Hiergegen wehrte sich der Kläger, denn seiner Ansicht nach waren die Stellplatzkosten von 720 EUR ebenfalls zu berücksichtigen.
Seine Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Stellplatzkosten stellten notwendige Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung dar. Sie fielen nicht unter die monatliche Begrenzung auf 1.000 EUR, da es sich nicht um Unterkunftskosten handele. Auch wenn in der Gesetzesbegründung ausgeführt werde, dass von den Unterkunftskosten auch die Stellplatzmiete erfasst sei, rechtfertige dies kein anderes Ergebnis. Im Gesetz selbst stehe es nämlich nicht. Auch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu diesem Thema ändere daran nichts, da die Gerichte nicht an die Verwaltungsanweisungen gebunden seien. Die Revision wurde zugelassen.
Quelle: FG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 21.09.2022 – 3 K 48/22, Rev. zugelassen
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