Bei der Gewinnermittlung sind bestimmte Regeln einzuhalten. Besteht Buchführungspflicht, muss diese ordnungsgemäß erfolgen. Das bezieht sich neben einem Bankkonto auch auf das Kassenbuch. Dieses muss täglich geführt werden und darf keinen negativen Kassenbestand aufweisen. Wird ein elektronisches Kassensystem genutzt, muss dieses auch weiteren Anforderungen genügen. Ist das nicht der Fall, kann das Finanzamt zu dem Ergebnis kommen, dass keine ordnungsgemäße Kassenführung vorliegt.
Im Streitfall musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) darüber entscheiden, ob die daraufhin erfolgte Schätzung des Finanzamts zutreffend war. Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass mit dem verwendeten Kassensystem keine den
steuerlichen Anforderungen genügende Tagesendsummenbons erstellt wurden. Welche Möglichkeiten das Kassensystem bot, war auch nicht bekannt. Der Kläger legte weder die Programmier- und Bedienungsanleitung noch die Organisationsunterlagen der Kasse vor. Die erstellten Tagesabschlüsse enthielten keine fortlaufende Nummerierung, auch Stornobuchungen und die Zahlungsweise wurden nicht ausgewiesen. Ebenso wenig war ersichtlich, wann der Bon erstellt wurde. Somit war die Vollständigkeit der erklärten Einnahmen nicht sichergestellt und folglich die Kassenführung nicht ordnungsgemäß. Der Gewinn war daher im Schätzungswege zu ermitteln. Es erfolgte eine Schätzung nach den Richtsätzen der amtlichen Richtsatzsammlung. Als Rohaufschlagsatz wurde der unterste Wert der Rohaufschlagsätze zugrunde gelegt. Von den sich ergebenden Fehlbeträgen wurde ein Sicherheitsabschlag von 30 % vorgenommen. Ansonsten gab es keine Beanstandungspunkte der Buchführung.
Die Klage vor dem FG hinsichtlich der Schätzung war unbegründet. Wenn es Mängel in der Buchführung gebe, sei eine Schätzung durch das Finanzamt zulässig. Hinsichtlich der allein noch entscheidungserheblichen Höhe seien die Hinzuschätzungen des Finanzamts für die Streitjahre nicht zu beanstanden. Das Gericht folgte im Rahmen seiner eigenen gesetzlichen Schätzungsbefugnis der Hinzuschätzung des Finanzamts. Sie sei maßvoll und nicht überhöht. Die Auswahl zwischen verschiedenen Schätzungsmethoden liege im Ermessen des Finanzamts. Die ausgewählte Methode sei ermessensgerecht, da durch sie ein vernünftiges und realitätsnahes Ergebnis erzielt werde. Auch die Höhe der Zuschätzungen zu den Erlösen und Umsätzen sei nicht zu beanstanden.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.03.2021 – 3 K 1862/19, Rev. (BFH: X R 23/21)
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