Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein aktuelles Schreiben zur Entstehung der Umsatzsteuer bei Teilleistungen herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.
Vorausgegangen war eine vom Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Jahr 2019 getroffene Entscheidung, dass Unternehmer sich bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen auf eine unmittelbare Anwendung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) berufen können. Diese Entscheidung ist jedoch aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2022 überholt. Danach ist die Steuerentstehung nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt. Entsprechend begründet die Vereinbarung einer Ratenzahlung keine Uneinbringlichkeit. Diese Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung nun in ihre Handlungsmaximen übernommen.
Das BMF führt in seinem Schreiben aus, dass der nationale Begriff der Teilleistung zumindest im Regelfall den Begrifflichkeiten der MwStSystRL entspreche, da es sich bei der wirtschaftlich teilbaren Leistung um eine Leistung mit einem kontinuierlichen oder wiederkehrenden Charakter handle. Zudem liege dann keine Teilleistung vor, wenn es sich um eine einmalige Leistung gegen Ratenzahlung handle. Dadurch entfielen die Zweifel an einer zutreffenden Umsetzung der MwStSystRL durch den nationalen Teilleistungsbegriff, die zuvor aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2018 entstanden seien.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Quelle: BMF-Schreiben v. 14.12.2022 – III C 2 – S 7270/19/10001 :003
0 Kommentare