Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Nichtbeanstandungsregelung für Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nun nochmals bis zum 31.12.2023 verlängert.
Durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ wurde die gesetzliche umsatzsteuerliche Regelung für Reiseleistungen (§ 25 Umsatzsteuergesetz) geändert. Im Fokus stand die Aufhebung der Ausnahme von der Anwendung der Margensteuer für B2B-Umsätze sowie die Aufhebung der Vereinfachungsregelung zur Ermittlung einer Gruppen- oder Gesamtmarge. Das BMF hatte daher den Abschnitt 25 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses umfassend überarbeitet.
Bereits mit Schreiben vom 29.01.2021 war festgelegt worden, dass die gesetzliche umsatzsteuerliche Regelung für Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Mit einem weiteren Schreiben vom 29.03.2021 wurde verfügt, diese Regelung bis zum 31.12.2021 zu verlängern, und mit Schreiben vom 01.12.2021 wurde diese Regelung erneut – bis zum 31.12.2022 – verlängert. Mit dem aktuellen Schreiben vom 12.12.2022 erfolgt nun eine weitere Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2023. Ob es im Laufe des Jahres 2023 zu diesem Thema zu einer Änderung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie kommt, bleibt abzuwarten.
Hinweis: Für die Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen gelten nach dem Umsatzsteuergesetz Sonderregelungen mit dem Ziel, den Reiseunternehmer nur dort zu besteuern, wo er seinen Sitz hat. Eine mögliche Nichtbesteuerung oder auch eine Doppelbesteuerung soll dadurch vermieden werden.
Quelle: BMF-Schreiben v. 12.12.2022 – III C 2 – S 7419/19/10002 :004
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