Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Ladeleistungen für Elektrofahrzeuge Stellung genommen. Konkret sollte er klären, ob komplexe einheitliche Leistungen, die an Ladepunkten erbracht werden, als Lieferung von Gegenständen (Elektrizität) oder sonstige Leistung angesehen werden.
Im Ausgangsverfahren ging es um eine Kombination von Umsätzen, die aus der Lieferung von Elektrizität zum Aufladen von Elektrofahrzeugen und der Erbringung verschiedener Dienstleistungen bestand (z.B. der Bereitstellung des Zugangs zu und der Erleichterung der Nutzung von Ladepunkten, der erforderlichen technischen Unterstützung und der IT-Anwendungen, die die Reservierung eines Anschlusses, die Verfolgung von Transaktionen und die Bezahlung von Transaktionen ermöglichen).
Das vorlegende polnische Gericht vertritt die Auffassung, dass die fragliche Leistung und die Lieferungen für Mehrwertsteuerzwecke einen einheitlichen Umsatz darstellen. Der EuGH schließt sich dieser Auffassung an. Er sieht in den betreffenden Leistungen insgesamt eine einheitliche Lieferung. Die Übertragung von Elektrizität stelle grundsätzlich den charakteristischen und dominierenden Bestandteil der komplexen einheitlichen Leistung dar. Nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie gelten für Stromlieferungen Liefergrundsätze. Daher beurteilt der EuGH die komplexe Leistung insgesamt als Lieferung. Das entspricht auch der deutschen Sichtweise.
Die mit der Übertragung der Energie eng verbundenen Leistungen der Bereitstellung der Ladevorrichtung, der technischen Unterstützung und der Bereitstellung von IT-Anwendungen erfüllen keinen eigenen Zweck. Folglich sind hierauf insgesamt Liefergrundsätze anzuwenden.
Hinweis: Überprüfen Sie die Rechnungsstellung hinsichtlich der Ladeleistungen in Ihrem Unternehmen, insbesondere wenn Sie Ladeleistungen in mehreren Mitgliedstaaten und im B2B-Bereich erbringen.
Quelle: EuGH, Urt. v. 20.04.2023 – C-282/22
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