Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen die Veredelung von Reitpferden der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt und wann die Regelbesteuerung anzuwenden ist.
Vor dem FG klagte ein Pferdezüchter, der auch einen Pferdehandel betrieb und damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb erzielte. Er erwarb mehrfach junge Reitpferde (ca. fünf bis sieben Jahre alt, jeweils Wallache), versorgte diese und bildete sie weiter aus. Dann verkaufte er sie teilweise mit erheblichem Gewinn. Diesen unterwarf er der Durchschnittssatzbesteuerung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung versagte die Prüferin diese günstigere Besteuerung und unterwarf die Umsätze der Regelbesteuerung.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Zwar erfülle der Pferdezüchter generell die Voraussetzungen für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung, die Umsätze aus der Veräußerung der Pferde fielen jedoch nicht unter diese Regelung. Dazu sei es erforderlich, dass die gelieferten Gegenstände von dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst erzeugt worden bzw. durch eine Verarbeitung der „im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnisse“ entstanden seien. Umsätze mit zugekauften Produkten seien von der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ausgeschlossen. Die Veredelung von Reitpferden stelle lediglich eine Qualitätsveränderung und Weiterveräußerung eines zugekauften Produkts dar.
Hinweis: Zwischenzeitlich ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16.11.2022 – 4 K 20/21, Rev. (BFH: XI R37/22)
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