News!

Steuerberater Kusch

Aufgeschobene Fälligkeit einer Einnahme schiebt Umsatzsteuerentstehung nicht hinaus

20. Juni 2023 | Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer entsteht in der Regel mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die jeweilige Leistung ausgeführt worden ist (Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten). Die Steuerschuld wird in diesem Fall also bereits auf Beträge berechnet, die das Unternehmen noch gar nicht erhalten hat.

Hinweis: Da diese sogenannte Soll-Besteuerung die Liquidität bedrohen kann, dürfen kleinere Unternehmen eine Sonderregelung nutzen und die Umsatzsteuer unter gewissen Voraussetzung auf Antrag nach vereinnahmten Entgelten berechnen (Ist-Besteuerung). Die Steuerschuld entsteht dann erst, wenn das Entgelt tatsächlich vereinnahmt ist.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen Leistungen im Fall der Soll-Besteuerung auch dann bereits mit Leistungsausführung versteuert werden, wenn das Entgelt aufgrund einer Vereinbarung mit dem Leistungsempfänger unter Bedingungen und zeitverzögert fällig wird. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Generalunternehmer eine Photovoltaikanlage errichtet und mit dem Kunden vereinbart, dass das Entgelt hierfür nur insoweit zur Zahlung fällig wird, wie es vom Kunden aus den laufenden Einnahmen der Stromeinspeisung beglichen werden kann. Im Jahr 2011 stellte das Generalunternehmen eine erste Rechnung über 450.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer aus. Der Kunde zahlte daraufhin nur 77.350 EUR, da nur in dieser Höhe Einspeisevergütungen geflossen waren. Das Generalunternehmen wollte seine Umsatzsteuer für 2011 auf Grundlage des tatsächlich vereinnahmten Betrags berechnen, obgleich es an die Soll-Versteuerung gebunden war. Das Finanzamt ging allerdings davon aus, dass die Umsatzsteuer auf die vollen 450.000 EUR zu zahlen war.

Der BFH gab dem Finanzamt recht und urteilte, dass die Umsatzsteuer auch dann bei Leistungsausführung entsteht (ohne Steuerberichtigung), wenn der Unternehmer mit dem Kunden vereinbart, dass das Entgelt nur insoweit geschuldet wird, als es durch Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden kann. Aus dem EU-Recht folgt, dass die Soll-Besteuerung nicht dergestalt einzuschränken ist, dass der Unternehmer nur bereits fällige Entgeltansprüche zu versteuern hat.

Hinweis: Im Ergebnis musste der Generalunternehmer also für das Jahr 2011 eine Umsatzsteuer von 85.500 EUR (19 % auf 450.000 EUR) an das Finanzamt abführen, obwohl er für die zugrunde liegende Leistung nur 77.350 EUR vereinnahmt hatte.

Quelle: BFH, Beschl. v. 28.09.2022 – XI R 28/20

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Interesse geweckt?

7
29. April 2024
AdobeStock 34520900 scaled e1712670230807

Lohnsteuer-Außenprüfungen

Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Wird ein Arbeitgeber vom Finanzamt einer Lohnsteuer-Außenprüfung unterzogen, wird bei ihm die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer in den Fokus genommen. Nach einer neuen Statistik der obersten Finanzbehörden der Länder wurde von...

29. April 2024
7
22. April 2024
AdobeStock 576268766 scaled e1712662774650

Entgeltaufteilung nach der “Food-and-Paper”-Method

Unternehmer

Die Aufteilung des Pauschalentgelts für sogenannte Sparmenüs in zwei Entgeltbestandteile kann nach der sogenannten "Food-and-Paper"-Methode erfolgen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden. Diese Methode basiert auf dem Wareneinsatz und ist...

22. April 2024
7
19. April 2024
AdobeStock 42726996 scaled e1712662418178

Vermittlung von Mobilfunkverträgen

Umsatzsteuer

Das Bundesfinanzministerium äußert sich mit Schreiben vom 23.01.2024 zur umsatzsteuerlichen Behandlung eines Entgelts von dritter Seite bei Zahlung eines Gerätebonus durch ein Mobilfunkunternehmen für die Abgabe eines Endgeräts durch den Vermittler eines...

19. April 2024

News abonnieren?

Sprechen Sie uns an!

Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie bei einer frischen Tasse Kaffee

×