Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann man die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Entfernungskilometer geltend machen. Für andere berufliche Fahrten können die tatsächlich gefahrenen Kilometer und auch Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden. Entscheidend ist daher, wo die erste Tätigkeitsstätte ist.
Im Streitfall waren Finanzamt und Kläger unterschiedlicher Ansicht, so dass das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden musste. Der Kläger arbeitet als Müllwerker für einen kommunalen Entsorgungsbetrieb. Er fährt arbeitstäglich als einer von zwei sogenannten Läufern neben dem Kraftfahrer auf dem Lkw mit, der die Mülltonnen der Kunden entleert. Zwischen der Abfahrt von der Wohnung am Morgen und der Rückkehr dorthin am Nachmittag liegen immer mehr als acht Stunden. Die eigentliche Fahrzeit auf dem Müllfahrzeug beträgt dagegen stets weniger als acht Stunden (Abwesenheit vom Betriebshof).
In seiner Einkommensteuererklärung für 2016 machte der Kläger daher Verpflegungsmehraufwendungen aufgrund einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden an 225 Tagen geltend. Das Finanzamt sah allerdings die Voraussetzungen einer Auswärtstätigkeit nicht als erfüllt an. Die Klage des Müllwerkers vor dem FG war erfolgreich. Der Betriebshof des Entsorgers ist nicht
seine erste Tätigkeitsstätte, wenn er dort nur die Ansage der Einsatzleitung abhört, Fahrzeugbeleuchtung und Blinker kontrolliert und das Tourenbuch sowie Fahrzeugpapiere und -schlüssel abholt. Auch begründen längere Wartezeiten auf dem Betriebshof durch den Stau ausrückender Müllfahrzeuge und gelegentliche Verrichtungen wie die Veranlassung von Reparaturen an Müllfahrzeugen sowie deren Reinigung und Betankung keine erste Tätigkeitsstätte.
Für die Berücksichtigung der Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten ist daher die Dauer der Abwesenheit des
Müllwerkers von seiner Wohnung entscheidend. Da diese regelmäßig mehr als acht Stunden beträgt, sind die vom Kläger beanspruchten Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Bescheid v. 16.06.2022 – 16 K 4259/17
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