News!

Steuerberater Kusch

Werbungskosten: Neues zur ersten Tätigkeitsstätte

23. März 2023 | Arbeitgeber & Arbeitnehmer, Einkommensteuer

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann man die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Entfernungskilometer geltend machen. Für andere berufliche Fahrten können die tatsächlich gefahrenen Kilometer und auch Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden. Entscheidend ist daher, wo die erste Tätigkeitsstätte ist.

Im Streitfall waren Finanzamt und Kläger unterschiedlicher Ansicht, so dass das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden musste. Der Kläger arbeitet als Müllwerker für einen kommunalen Entsorgungsbetrieb. Er fährt arbeitstäglich als einer von zwei sogenannten Läufern neben dem Kraftfahrer auf dem Lkw mit, der die Mülltonnen der Kunden entleert. Zwischen der Abfahrt von der Wohnung am Morgen und der Rückkehr dorthin am Nachmittag liegen immer mehr als acht Stunden. Die eigentliche Fahrzeit auf dem Müllfahrzeug beträgt dagegen stets weniger als acht Stunden (Abwesenheit vom Betriebshof).

In seiner Einkommensteuererklärung für 2016 machte der Kläger daher Verpflegungsmehraufwendungen aufgrund einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden an 225 Tagen geltend. Das Finanzamt sah allerdings die Voraussetzungen einer Auswärtstätigkeit nicht als erfüllt an. Die Klage des Müllwerkers vor dem FG war erfolgreich. Der Betriebshof des Entsorgers ist nicht
seine erste Tätigkeitsstätte, wenn er dort nur die Ansage der Einsatzleitung abhört, Fahrzeugbeleuchtung und Blinker kontrolliert und das Tourenbuch sowie Fahrzeugpapiere und -schlüssel abholt. Auch begründen längere Wartezeiten auf dem Betriebshof durch den Stau ausrückender Müllfahrzeuge und gelegentliche Verrichtungen wie die Veranlassung von Reparaturen an Müllfahrzeugen sowie deren Reinigung und Betankung keine erste Tätigkeitsstätte.

Für die Berücksichtigung der Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten ist daher die Dauer der Abwesenheit des
Müllwerkers von seiner Wohnung entscheidend. Da diese regelmäßig mehr als acht Stunden beträgt, sind die vom Kläger beanspruchten Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Bescheid v. 16.06.2022 – 16 K 4259/17

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Interesse geweckt?

7
3. Juli 2024
Silvia

Silvia unsere Praktikantin

Allgemei

Herzlich Willkommen, Silvia!Wir freuen uns sehr, Silvia als Praktikantin in unserem begrüßen zu dürfen! In den nächsten zwei Monaten wird Silvia uns tatkräftig unterstützen und wertvolle Einblicke in die spannende Welt der Steuerberatung gewinnen. Wir sind gespannt...

3. Juli 2024
7
3. Juli 2024
AdobeStock 276335217 scaled e1718114680706

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Einkommensteuer

Wie Arbeiten im Garten steuerlich abgerechnet werden können. Private Haushalte können die Kosten für Handwerker, Haushaltshilfen, Gärtner usw. mit 20 % der anfallenden Lohnkosten von der tariflichen Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt gewährt diesen Steuerbonus...

3. Juli 2024

News abonnieren?

Sprechen Sie uns an!

Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie bei einer frischen Tasse Kaffee

×