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Steuerberater Kusch

Dienstwagen: Selbstgezahlte Sonderausstattung mindert den Nutzungsvorteil

22. März 2023 | Arbeitgeber & Arbeitnehmer, Einkommensteuer

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer an den Anschaffungskosten seines privat mitgenutzten Dienstwagens, kann er diese Zuzahlung von seinem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen. Eine Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte. Ist die Zuzahlung höher als der Nutzungsvorteil im Zahlungsjahr, kann ein verbleibender Restbetrag sogar in den folgenden Jahren in Abzug gebracht werden.

Zahlt ein Arbeitnehmer beispielsweise 5.000 EUR zu, um seinen Dienstwagen mit einem Soundsystem oder Komfortpaket auszustatten und liegt sein Nutzungsvorteil bei 3.600 EUR pro Jahr, muss er im Zahlungsjahr zunächst gar keinen geldwerten
Vorteil versteuern, im Folgejahr entsteht ihm nur ein Vorteil von 2.200 EUR (3.600 EUR abzüglich Restbetrag aus dem Vorjahr von 1.400 EUR).
Hinweis: Der Arbeitnehmer darf seine Zuzahlung auch in Raten – sogar über mehrere Jahre verteilt –
an das Autohaus zahlen. Der geldwerte Vorteil kann in diesem Fall auf gleiche Weise gemindert werden.

Sofern der Arbeitgeber die Zuzahlungen nicht bereits beim Lohnsteuerinbehalt gegengerechnet hat, kann der Arbeitnehmer den Abzug in seiner Einkommensteuererklärung beantragen. Unerheblich ist, ob der Nutzungsvorteil für die private Dienstwagennutzung zuvor nach der 1-%-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt worden ist. Bei der Fahrtenbuchmethode spielen die Finanzämter allerdings nur mit, wenn die ungekürzte Abschreibung des Dienstwagens zuvor in die Kfz-Gesamtkosten und somit
in den ermittelten Nutzungsvorteil eingeflossen ist.

Hinweis: Zahlen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt dafür, dass sie den Dienstwagen privat fahren dürfen, lassen sich diese Zuzahlungen ebenfalls vom geldwerten Vorteil abziehen. Die Finanzämter akzeptieren den Abzug beispielsweise, wenn das Nutzungsentgelt pauschal (z.B. 200 EUR pro Monat) oder nach der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens (z.B. 0,20 EUR pro privat gefahrenem Kilometer) bemessen wird oder der Arbeitnehmer die Leasingraten des Dienstwagens übernimmt. Abziehbar sind ferner einzelne selbstgetragene Kosten für den Dienstwagen, zum Beispiel für Kraftstoff, Kfz-Versicherung oder Autowäsche. Bei Nutzung der Fahrtenbuchmethode dürfen Zuzahlungen aber nur vom Vorteil abgezogen werden, wenn die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten zuvor in die Kfz-Gesamtkosten eingerechnet worden sind.

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., Pressemitteilung v. 14.11.2022

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