Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art sind umsatzsteuerfrei, wenn sie beispielsweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen durchgeführt werden, die dem Zweck eines Berufsverbands dienen. Das Umsatzsteuergesetz setzt aber voraus, dass die Einnahmen aus den Prüfungen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.
Ein Berufsverband hat sich kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) auf diese Umsatzsteuerbefreiung für von ihm durchgeführte Ortskundeprüfungen für angehende Taxifahrer berufen. Die Prüfung war Voraussetzung, um eine Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen zu erhalten. Das zuständige Finanzamt ging nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung davon aus, dass Ortskundeprüfungen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung sind. Nach Ansicht der Behörde konnte nur die vorhergehende Schulung der Taxifahrer umsatzsteuerfrei sein, nicht jedoch die Prüfungsleistung als solche, weil mit ihr keine Kenntnisse und Fähigkeiten mehr vermittelt werden.
Der BFH war jedoch anderer Ansicht und gestand dem Berufsverband die für Vortrags- und Kursleistungen bestehende Umsatzsteuerbefreiung zu. Die Bundesrichter urteilten, dass die Ortskundeprüfung eine Schulungsmaßnahme mit direktem Bezug zu einem Beruf ist und daher nach EU-Recht steuerfrei belassen werden muss. Sie stellt sich als Schlusspunkt und notwendiger Bestandteil einer Schulungsmaßnahme zum Beruf des Taxisfahrers dar. Auch waren die Einnahmen vom Berufsverband überwiegend zur Kostendeckung eingesetzt worden, da sich die Gebühren aus einer Gebührenordnung ergeben hatten, deren Gebührensätze lediglich zur Deckung von Personal- und Sachaufwand kalkuliert worden waren.
Quelle: BFH, Urt. v. 30.06.2022 – V R 32/21 (V R 31/17)
0 Kommentare