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Steuerberater Kusch

Kirchensteuer: Erstattungsüberhang muss immer versteuert werden

23. Februar 2023 | Einkommensteuer, Unternehmer

Kirchensteuerzahlungen können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden, so dass sie sich steuermindernd auswirken. Wird einem Steuerzahler in einem Veranlagungszeitraum mehr Kirchensteuer erstattet als er zahlt, führt dieser sogenannte Erstattungsüberhang zu einem Hinzurechnungsbetrag (“negative Sonderausgaben”), so dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerzahlers im Erstattungsjahr erhöht. Der Erstattungsüberhang wird also als Einkommen versteuert.

Was eigentlich eine Vereinfachungsregelung sein soll, kann für den Steuerzahler zu erheblichen Härten führen, wenn Kirchensteuer erstattet wird, die sich im Jahr der ursprünglichen Zahlung gar nicht steuermindernd ausgewirkt hat. Ein Extremfall lag jetzt dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vor: Ein GmbH-Gesellschafter hatte im Jahr 2009 Kirchensteuer in Höhe von 508.768 EUR vorausgezahlt. Sein Einkommensteuerbescheid 2009 erging im Jahr 2012 mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags, so dass sich die Kirchensteuerzahlungen nicht als Sonderausgaben steuermindernd auswirken konnten.
Der Steuerbescheid führte zu einer Erstattung der Kirchensteuer im Jahr 2012. In diesem Jahr, in dem der Gesellschafter keine neuen Kirchensteuerzahlungen geleistet hatte, kam es dann zum steuerlichen Dilemma:

Das Finanzamt erfasste die Kirchensteuererstattung im Einkommensteuerbescheid 2012 in voller Höhe als Erstattungsüberhang, so dass die Einkommensteuer um mehrere Hunderttausend Euro erhöht wurde. Der Gesellschafter klagte dagegen, scheiterte jedoch vor dem BFH. Die Bundesrichter urteilten, dass die Besteuerung eines Erstattungsüberhangs auch dann rechtens ist, wenn sich die erstattete Kirchensteuer im Jahr ihrer ursprünglichen Zahlung nicht steuermindernd ausgewirkt hat. Weiter wiesen sie darauf hin, dass ein Kirchensteuererstattungsüberhang auch dann versteuert werden muss, wenn der Steuerzahler im Erstattungsjahr – wie im vorliegenden Fall – keine Kirchensteuer gezahlt hat.

Quelle: BFH, Urt. v. 29.06.2022 – X R 1/20

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