Die Corona-Pandemie ist für Unternehmen eine große finanzielle Herausforderung. Die Folgen für das Wirtschaftsleben sind gravierend. Besonders betroffen sind Gastronomiebetriebe. Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz hatte der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränkeabgabe) über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Auch das Bundesfinanzministerium hatte bereits in den Jahren 2020 und 2021 Schreiben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen veröffentlicht. Danach galt ein reduzierter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2022.
Der Gesetzgeber hat diese Frist durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen nun ein weiteres Mal verlängert. Danach gilt die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen jetzt über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023. Diese steuerlichen Erleichterungen hat die Finanzverwaltung mit aktuellem Schreiben vom 21.11.2022 übernommen und den zeitlichen Anwendungsbereich entsprechend
aktualisiert.
Hinweis: Der reduzierte Steuersatz betrifft nur die Abgabe von Speisen. Die Abgabe von Getränken
ist von dieser Regelung ausgenommen.
Quelle: BMF-Schreiben v. 21.11.2022 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006
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