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7% Umsatzsteuer für Gas- und Wärmelieferungen

7. März 2023 | Umsatzsteuer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das finale Schreiben zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz herausgegeben.

Der bisherige Entwurf des Schreibens umfasste lediglich die Lieferung von Gas und basierte auf dem geplanten Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz. Der Bundesrat stimmte diesem Gesetz nun zu. Damit wird der Umsatzsteuersatz für Gas- und Wärmelieferungen befristet vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19 % auf 7 % gesenkt. Die Gesetzesänderung ist rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft getreten. Das finale BMF-Schreiben umfasst deshalb nun auch die Lieferung von Fernwärme.

Von der Ermäßigung ausgeschlossen sind Gaslieferungen durch Tanklastwagen, wenn diese Lieferungen nicht zur Wärmeerzeugung verwendet werden, Lieferungen von Gas in Flaschen bzw. Kartuschen oder weitere Lieferungen, die nicht über das Erdgas- oder Fernwärmenetz erfolgen. Aufgrund der befristeten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist für die Frage, welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, im Grundsatz das Ende des Ablesezeitraums maßgeblich. Sofern die Ablesezeiträume
zu einem Zeitpunkt nach dem 30.09.2022 und vor dem 01.04.2024 enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem ab 01.10.2022 geltenden Umsatzsteuersatz von 7 % zu unterwerfen. Daraus ergibt sich für einen jährlichen Ablesezeitraum vom 01.10.2021 bis zum 30.09.2022, dass der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden ist; für einen jährlichen Ablesezeitraum vom 01.11.2021 bis zum 31.10.2022 gilt der ermäßigte Steuersatz.

Für laufende Ablesezeiträume müssten die Anbieter von Gas und Wärme die Abschlagsrechnungen, die nach dem 30.09.2022 und vor dem 01.04.2024 erstellt werden, auf den ermäßigten Steuersatz anpassen. Das BMF hat einige Vereinfachungsregeln erlassen. So wird es nicht beanstandet, wenn die Berücksichtigung des ermäßigten Steuersatzes erst im Rahmen der Schlussrechnung vorgenommen wird und die Abschlagsrechnungen weiterhin mit dem Regelsteuersatz erstellt werden.

Hinweis: Ziel ist es, die Verbraucher zu entlasten und die gestiegenen Energiepreise abzumildern.

Quelle: BMF-Schreiben v. 25.10.2022 – III C 2 – S 7030/22/10016 :005

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