News!

Steuerberater Kusch

Ermäßigter Steuersatz für Trauerredner?

21. Februar 2023 | Umsatzsteuer

Bereits im Jahr 2015 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass ein Trauer- oder Hochzeitsredner ein ausübender Künstler sein kann, wenn seine Leistungen eine schöpferische Gestaltungshöhe erreichen. Eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüsts hingegen führe zur Anwendung des Regelsteuersatzes, da in diesem Fall keine Kunst vorliege. Im konkreten Fall
eines Trauerredners musste nun das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) darüber entscheiden, ob dieser eine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit ausübt.


Der Kläger ist Diplom-Theologe mit absolvierter Ausbildung zum evangelischen Pastor. Er betonte die besondere Qualität und Individualität seiner Reden, die stets in ein künstlerisches Arrangement, vergleichbar einer Theaterkulisse, eingebunden seien. Das Finanzamt versagte jedoch den begehrten Ansatz des ermäßigten Steuersatzes, da die Texte zwar von Empathie und sprachlicher Geschicklichkeit geprägt seien, aber die erforderliche individuelle schöpferische Gestaltungshöhe fehle. Die Texte würden sich nicht aus der Masse der zu solchen Anlässen gehaltenen Reden abheben.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, dass am üblichen Brauchtum orientierte Trauerreden regelmäßig nicht als künstlerische Darbietungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu qualifizieren seien. Die nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche schöpferische Gestaltungshöhe werde nicht bereits durch einen niveauvollen Redetext erreicht. Ausschlaggebend für die Abgrenzung sei die allgemeine Verkehrsanschauung bzw. die Perspektive des Verbrauchers und nicht die subjektive Einschätzung des Trauerredners. Sofern es sich bei der Trauerrede um ein Auftragswerk handele, das auf der Grundlage eines herkömmlichen, von der typischen Erwartungshaltung des Bestellers geprägten Redegerüsts erstellt werde, trete eine mögliche künstlerische Ausschmückung hinter dem Gebrauchswert der Rede zurück. Im Ergebnis seien die Leistungen des
Klägers trotz des hohen sprachlichen Niveaus nicht als künstlerische Darbietung zu qualifizieren und daher dem Regelsteuersatz zu unterwerfen.

Hinweis: Die Revision beim Bundesfinanzhof ist anhängig.


Quelle: FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17.05.2022 – 4 K 153/20, Rev. (BFH: V R
11/22) FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2022

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Interesse geweckt?

7
9. Juli 2025
244410577 l

Größere Wohnung wegen Homeoffice

Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Viele Berufstätige mit kleinen Wohnungen haben im New-Work-Zeitalter durch die Arbeit von zu Hause aus plötzlich einen erheblich höheren Platzbedarf und keine Lust mehr auf Homeoffice am Küchentisch. So auch ein Ehepaar aus Hamburg, das eine Wohnung von 65 qm...

9. Juli 2025
7
7. Juli 2025
Brennholz

Neue Regelungen für Brennholzlieferungen

Allgemein

Am 17.04.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Stellungnahme zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz veröffentlicht. Diese basiert auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des...

7. Juli 2025
7
4. Juli 2025
Stiftung im Drittland

Stiftungen im Drittland

Allgemein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Beschränkung der Zurechnungsbesteuerungsausnahme auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Geklagt hatten...

4. Juli 2025

News abonnieren?

Sprechen Sie uns an!

Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie bei einer frischen Tasse Kaffee

×