Bereits im Jahr 2015 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass ein Trauer- oder Hochzeitsredner ein ausübender Künstler sein kann, wenn seine Leistungen eine schöpferische Gestaltungshöhe erreichen. Eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüsts hingegen führe zur Anwendung des Regelsteuersatzes, da in diesem Fall keine Kunst vorliege. Im konkreten Fall
eines Trauerredners musste nun das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) darüber entscheiden, ob dieser eine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit ausübt.
Der Kläger ist Diplom-Theologe mit absolvierter Ausbildung zum evangelischen Pastor. Er betonte die besondere Qualität und Individualität seiner Reden, die stets in ein künstlerisches Arrangement, vergleichbar einer Theaterkulisse, eingebunden seien. Das Finanzamt versagte jedoch den begehrten Ansatz des ermäßigten Steuersatzes, da die Texte zwar von Empathie und sprachlicher Geschicklichkeit geprägt seien, aber die erforderliche individuelle schöpferische Gestaltungshöhe fehle. Die Texte würden sich nicht aus der Masse der zu solchen Anlässen gehaltenen Reden abheben.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, dass am üblichen Brauchtum orientierte Trauerreden regelmäßig nicht als künstlerische Darbietungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu qualifizieren seien. Die nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche schöpferische Gestaltungshöhe werde nicht bereits durch einen niveauvollen Redetext erreicht. Ausschlaggebend für die Abgrenzung sei die allgemeine Verkehrsanschauung bzw. die Perspektive des Verbrauchers und nicht die subjektive Einschätzung des Trauerredners. Sofern es sich bei der Trauerrede um ein Auftragswerk handele, das auf der Grundlage eines herkömmlichen, von der typischen Erwartungshaltung des Bestellers geprägten Redegerüsts erstellt werde, trete eine mögliche künstlerische Ausschmückung hinter dem Gebrauchswert der Rede zurück. Im Ergebnis seien die Leistungen des
Klägers trotz des hohen sprachlichen Niveaus nicht als künstlerische Darbietung zu qualifizieren und daher dem Regelsteuersatz zu unterwerfen.
Hinweis: Die Revision beim Bundesfinanzhof ist anhängig.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17.05.2022 – 4 K 153/20, Rev. (BFH: V R
11/22) FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2022
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