Wenn man ein Haus verkauft, kann dies unter Umständen zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen. Das hängt einerseits davon ab, wie lange man das Haus schon besitzt, und andererseits davon, wie es genutzt wurde. Bewohnt man das Haus selbst, ist der Verkauf steuerfrei – unabhängig von der Besitzdauer. Aber was genau sind eigene Wohnzwecke? Reicht es vielleicht, wenn man den eigenen Kindern das Haus überlässt? Darüber hatte das Finanzgericht Münster (FG) im Streitfall zu urteilen.
Der Kläger war verheiratet und Vater zweier Kinder. Die Eheleute waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks. Im Rahmen ihrer Scheidung im Jahr 2014 schloss der Kläger mit der Kindsmutter eine Scheidungsfolgenvereinbarung, wonach die Kindsmutter ihren Miteigentumsanteil auf den Kläger übertrug. Zugleich räumte die Vereinbarung der Kindsmutter das Recht ein, das Hausgrundstück mit den gemeinsamen Kindern bis 2018 bzw. Ende 2019 unentgeltlich zu nutzen.
Hätte der Kläger die Immobilie bis dahin verkauft oder wäre seine Ex-Frau auf eigenen Wunschvorzeitig ausgezogen, so hätte er ihr einen Mietzuschuss zahlen müssen. Es war auch vereinbart, dass das mietfreie Wohnen eine Unterhaltsleistung des Klägers darstellt. Im Jahr 2018 veräußerte der Kläger das Objekt. Das Finanzamt berücksichtigte den 2014 erworbenen hälftigen Miteigentumsanteil als steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Die Klage hiergegen vor dem FG war unbegründet. Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken sind solche, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den vom Kläger anlässlich der Scheidung erworbenen Miteigentumsanteil erfüllt. Der Besteuerung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger keine Gewinnerzielungsabsicht hatte. Die Ausnahme von der Besteuerung aufgrund einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken kam ebenfalls nicht in Betracht. Denn eine solche Nutzung liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen. Zwar kann die Überlassung an eigene Kinder begünstigt sein.
Diese Begünstigung ist aber aufgrund der Mitnutzung durch die Kindsmutter ausgeschlossen. Es liegt auch kein bloß von den Kindern abgeleitetes Nutzungsrecht, sondern ein selbständiges Nutzungsrecht der Kindsmutter vor.
FG Münster, Urt. v. 19.05.2022 – 8 K 19/20 E, Rev. (BFH: IX R 10/22)
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