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Steuerberater Kusch

Anschaffung eines Stromspeichers zur Photovoltaikanlage

28. November 2022 | Allgemein

Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers ist eigenständig und unabhängig davon zu prüfen, ob ein Batteriespeichersystem zeitgleich oder nachträglich mit einer Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden ist. Aus der Anschaffung eines Stromspeichers im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage ist kein Vorsteuerabzug zu gewähren. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden.

Im Urteilsfall klagte eine aus den Eheleuten A und B bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die seit 2013 eine Aufdach-Solaranlage auf der Südseite ihres Daches betreibt und für 2016 eine weitere Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem auf der Nordseite plante. Ziel war es, die Komplettanlage mit Fördermitteln zu finanzieren. Aufgrund der Einstellung des Finanzierungsprogramms vor Abschluss der Verträge in 2016 wurde auf Vorschlag der finanzierenden Bank zunächst nur die Photovoltaikanlage erworben und aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf das Jahr 2017 verschoben. Durch Lieferverzögerungen wurde das Speichersystem erst im Frühsommer 2017 in Betrieb genommen. Es dient der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stroms, der ausschließlich für die private Versorgung der Gesellschafter der GbR verwendet wird.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug für das Speichersystem. Die Stromspeicher seien nachträglich angeschafft worden. Da sie der privaten Stromversorgung dienten, könnten sie nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Stromspeicher komme ein Vorsteuerabzug in Betracht.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Auch das FG stellte fest, dass die Stromspeicher ausschließlich den privaten Belangen der Gesellschafter dienten. Diese bezahlten dafür kein Entgelt an dieGbR. Das Speichersystem dient also nicht der Erzielung von Einnahmen. Die eigenständige Beurteilung des Stromspeichers im Hinblick auf den Vorsteuerabzug erfolgt zudem unabhängig davon, ob das Speichersystem zeitgleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen wurde.

FG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.02.2020 – 12 K 418/18

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